Das OLG Brandenburg hatte sich im Beschluss vom 10.2.26 (3 W 14/23) mit der Reichweite der Formerleichterung des § 2267 BGB zu beschäftigen. Danach genügt es zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 BGB, wenn einer der Ehegatten das Testament eigenhändig errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Doch muss er das Testament auch gelesen haben?
Die unter Betreuung stehende Erbin E beantragte im August 2023 die Erteilung eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers (Ende April 2023) bestand der Nachlass aus ...
Die kinderlose Erblasserin E hatte eine Vielzahl von Testamenten errichtet. Das OLG Karlsruhe hatte sich in seinem Beschluss vom 9.2.26 (14 W 33/24 [Wx]) mit der Frage zu beschäftigen, ob in einer letztwilligen ...
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Im Streitfall hatte der Erbe den Notar mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt, die Sache aber danach „schleifen lassen“ und sich nicht weiter gekümmert. Nachdem das Nachlassverzeichnis auch nach ...
Zu einem ungeteilten Nachlass gehörten im Streitfall mehrere Grundstücke. Einer der Miterben (S) beantragte die Durchführung eines Teilungsversteigerungsverfahrens in Bezug auf die Grundstücke. Eine weitere Miterbin ...
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Das OLG Brandenburg hatte sich in seinem Beschluss vom 22.12.25 (3 W 60/25, Abruf-Nr. 252581 ) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Unterschrift eines Ehegatten unter einem gemeinschaftlichen Testament möglicherweise gefälscht ist. Im Kern ging es um die Frage, ob der Tatrichter hier selbst anhand von vorgelegten Schriftproben entscheiden durfte oder ob es einer förmlichen Beweisaufnahme bedurft hätte.