· Nachricht · Errichtung eines Testaments
War eine Erbeinsetzung oder ein Quotenvermächtnis gewollt?
Die kinderlose Erblasserin E hatte eine Vielzahl von Testamenten errichtet. Das OLG Karlsruhe hatte sich in seinem Beschluss vom 9.2.26 (14 W 33/24 [Wx]) mit der Frage zu beschäftigen, ob in einer letztwilligen Verfügung quotal festgelegte Zuwendungen als Erbeinsetzungen oder als Quotenvermächtnisse anzusehen sind. Das Gericht hat in seinem Leitsatz darauf hingewiesen, dass es bei der Beantwortung dieser Frage entscheidend auf die in einer Mehrzahl letztwilliger Verfügungen zum Ausdruck kommende Testierpraxis des Erblassers ankommen kann.
Soweit hier von Interesse, hatte die E in den diversen von ihr verfassten Testamenten Folgendes geregelt:
- 8.11.15: A wird mit einer Quote von 65 %, B mit einer Quote von 35 % bedacht. Daneben waren verschiedene Vermächtnisse festgehalten.
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