· Interessenkonflikt
Testamentsvollstrecker verkauft Nachlassimmobilie an seine Ehefrau

von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
Veräußert der Testamentsvollstrecker ein zum Nachlass gehörendes Grundstück an seinen Ehegatten, bedarf es zur Wirksamkeit der Verfügung der Zustimmung des Erben, die dem Grundbuchamt gegenüber in der Form des § 29 Abs. 1 GBO und unter Vorlage eines Erbnachweises gemäß § 35 Abs. 1 GBO nachzuweisen ist (OLG Braunschweig 24.3.26, 2 W 37/26 ).
Sachverhalt
Der T ist zum Testamentsvollstrecker über den Nachlass der O bestellt worden. O hatte ein handschriftliches Testament errichtet. Zum Nachlass gehörte Grundbesitz. Diesen Grundbesitz verkaufte der T in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker an seine Ehefrau. Das Grundbuchamt hat die Auffassung vertreten, der Testamentsvollstrecker befinde sich in einem Interessenkonflikt, weshalb ein unzulässiges Insichgeschäft vorliege. Eine Heilung könne nur durch die Zustimmung sämtlicher Erben und Vermächtnisnehmer erfolgen.
Nachdem daraufhin eine beglaubigte Zustimmungserklärung der Erben und Vermächtnisnehmer zum Kaufvertrag eingereicht wurde, war das Grundbuchamt der Ansicht, dass es zur Prüfung der Zustimmungserklärung der Erben der Vorlage eines Erbscheins oder eines notariellen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll bedürfe. T ist hingegen der Auffassung, seine Verfügungsbefugnis sei bereits durch das vorgelegte Testamentsvollstreckerzeugnis gemäß § 35 Abs. 2 GBO nachgewiesen. Ein Erbnachweis in Form öffentlicher Urkunden sei keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustimmung der Erben zu der Verfügung.
Das OLG Braunschweig kommt in seinem Beschluss zu dem Ergebnis, dass es zur Wirksamkeit der Verfügung durch den T der Zustimmung der Erben bedarf, die Zustimmungserklärung in der Form des § 29 Abs. 1 GBO abzugeben ist und die Erbenstellung unter Vorlage eines Erbnachweises gemäß § 35 Abs. 1 GBO nachzuweisen ist (OLG Braunschweig 24.3.26, 2 W 37/26, Abruf-Nr. 253574).
Entscheidungsgründe
Das Erfordernis einer Zustimmung der Erben folgt hier nicht schon aus § 181 BGB. Zwar unterliegt der Testamentsvollstrecker dem Verbot des Selbstkontrahierens, sodass er Insichgeschäfte nur dann wirksam vornehmen kann, wenn ihm dies vom Erblasser gestattet ist und dies dem Gebot ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses nicht widerspricht. § 181 BGB ist in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht anwendbar. Da der T nur auf der Seite der Veräußerer, nicht aber auf der Erwerberseite tätig wird, liegt weder ein Fall des sogenannten Selbstkontrahierens noch ein Fall der Mehrfachvertretung vor. Käufer ist nicht der T, sondern dessen Ehefrau.
Ein Zustimmungserfordernis der Erben folgt auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 181 BGB. § 181 BGB regelt nicht den materiellen Interessenkonflikt als solchen, sondern lediglich die unzulässige formale Beteiligung derselben Person auf beiden Seiten bei einem Vertragsschluss. Allerdings wird § 181 BGB etwa dann durch eine Analogie erweitert, wenn der Vertreter, dem die Vornahme von Insichgeschäften nicht gestattet ist, für den Vertretenen einen weiteren Vertreter als Untervertreter bestellt und dann mit diesem kontrahiert. Wertungsmäßig gleichzustellen ist der Fall, dass der Vertreter für sich selbst einen Vertreter bestellt und mit diesem in seiner Eigenschaft als Vertreter das Rechtsgeschäft abschließt. Allerdings liegt auch ein solcher Fall hier nicht vor.
Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Es fehlt sowohl an der Personenidentität zwischen Vertreter bzw. Testamentsvollstrecker und Geschäftsgegner als auch an einer Konstellation, die einem Insichgeschäft ähnlich wäre. Das Eigeninteresse des Vertreters am Vertretergeschäft kann zwar ggf. einen Interessenkonflikt begründen, dieser ist aber nicht in gleicher Weise typisierbar, sodass § 181 BGB in derartigen Fällen nicht eingreift (MK-Schubert, a. a. O., § 181 Rn. 53).
Eine generelle analoge Anwendung bei möglichen Interessenkonflikten ist dagegen abzulehnen, sodass § 181 BGB auf andere mögliche Interessenkonflikte keine (analoge) Anwendung findet (BGH 13.6.84, VIII ZR 125/83, NJW 1984). Demgemäß lassen sich hieraus auch keine Beschränkungen in der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers herleiten.
Befindet sich der Testamentsvollstrecker allerdings beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts in einem Interessenkonflikt, ohne dass die Voraussetzungen des § 181 BGB erfüllt sind, wie bei der Verfügung über einen Nachlassgegenstand zugunsten einer nahestehenden Person, kommt mit Rücksicht auf den mutmaßlichen Willen des Erblassers eine dinglich wirkende Beschränkung der Verfügungsbefugnis in Betracht (MK-Zimmermann, BGB, 10. Aufl., § 2205 Rn. 86). Davon ist hier auszugehen. Nach § 2208 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Testamentsvollstrecker die Rechte in ihrem regelmäßigen Umfang nicht, soweit anzunehmen ist, dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen.
Eine Beschränkung der Befugnisse dürfe nach Auffassung des Gerichts jedenfalls dann angenommen werden, wenn bei Verfügungen über Nachlassgegenstände erhebliche Interessenkonflikte entstehen. Liegt infolgedessen eine Beschränkung nach § 2208 BGB vor, hat diese auch dingliche Wirkung. Entgegenlaufende Verfügungen des Testamentsvollstreckers sind schwebend unwirksam. Sie werden wirksam, wenn alle Erben zustimmen.
Grundbuchrechtlich ist nach § 29 Abs. 1 S. 2 GBO der Nachweis erforderlich, dass die Zustimmung tatsächlich von den Berechtigten, also den Erben der Erblasserin, erteilt worden ist. Der Nachweis der Erbfolge kann gemäß § 35 Abs. 1 GBO nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn anstelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden.
Relevanz für die Praxis
Ordnet der Erblasser eine Testamentsvollstreckung an, ist der Testamentsvollstrecker grundsätzlich umfassend verfügungsbefugt. Allerdings kann der Erblasser die Rechte des Testamentsvollstreckers einschränken. Darüber können sich jedoch wiederum die Erben und der Testamentsvollstrecker hinwegsetzen. Diejenigen Rechte nach §§ 2203 bis 2206 BGB, die der Erblasser dem Testamentsvollstrecker genommen hat, liegen bei dem Erben. Über alle dem Testamentsvollstrecker auferlegten Beschränkungen, namentlich Verfügungs- und Auseinandersetzungsverbote, kann sich der Testamentsvollstrecker deshalb mit dem Einverständnis aller Erben hinwegsetzen.
Die (schwebende) Unwirksamkeit einer von der Verfügungsmacht nicht gedeckten Verfügung über einen Nachlassgegenstand wird durch die Genehmigung des Erben als des Nachlassberechtigten, bei Vorhandensein einer Mehrheit von Erben durch die Genehmigung aller Erben einschließlich aller Nacherben (ohne Ersatznacherben) geheilt.