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  • · Fachbeitrag · Testamentserrichtung

    Ehegattentestament von einem Ehepartner eigenhändig, aber ungelesen unterschrieben – Testament wirksam?

    von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn

    Das OLG Brandenburg hatte sich im Beschluss vom 10.2.26 (3 W 14/23 ) mit der Reichweite der Formerleichterung des § 2267 BGB zu beschäftigen. Danach genügt es zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 BGB, wenn einer der Ehegatten das Testament eigenhändig errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Doch muss er das Testament auch gelesen haben?

     

    Sachverhalt

    Nach dem Tod der Erblasserin E beantragte ihr Ehemann M einen Erbschein, der ihn als Alleinerben der Erblasserin ausweist. Er legte ein privatschriftlich errichtetes Ehegattentestament vom 7.3.21 vor. Dieses Schriftstück hatte der M eigenhändig verfasst. E war schwer erkrankt und bettlägerig. Sie konnte sich nicht aus dem Liegen selbstständig drehen oder aufrichten. Freies Sitzen war ihr ebenso wenig möglich wie das Aufstehen aus sitzender Position, Gehen oder Stehen. Die körperliche Leistungsfähigkeit für Alltagsverrichtungen war aufgehoben. Zudem litt die E unter einer Beeinträchtigung ihrer Sehfähigkeit, die sie allerdings mit einer Brille kompensieren konnte.

     

    Der Ehemann schilderte dem Gericht ausführlich den Akt der Unterschriftsleistung der Ehefrau unter dieses Schriftstück. Die Unterschrift bestand dabei lediglich aus zwei gemalten Buchstaben und bedurfte einer immensen Kraftanstrengung. Eine Brille hatte die E dabei allerdings nicht zur Verfügung. Das Amtsgericht hat den Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Das OLG Brandenburg (10.2.26, 3 W 14/23, Abruf-Nr. 253575) schließt sich dem an und kommt zu dem Ergebnis, dass das gemeinschaftliche eigenhändige Testament unwirksam ist.