24.04.2026 · Nachricht · Grundbuchverfahren
Erbe zur Berichtigung des Grundbuchs nach Erbfall verpflichtet?
| Im Grundbuch war als Eigentümer noch der im Jahr 2021 verstorbene E eingetragen. E wurde aufgrund eines handschriftlichen Testaments von B allein beerbt. Das Grundbuchamt forderte den B zur Stellung eines Berichtigungsantrags unter Vorlage eines Erbscheins auf. B teilte mit, dass ihm kein Erbschein vorliege. Die Kosten für die Beantragung eines Erbscheins hält er für eine unverhältnismäßige Belastung. Bei der Forderung nach einem Erbschein gehe es vorrangig um Generierung von Gerichtsgebühren und Alimentierung der Gilde der Notare, nicht um die Sicherung der Rechte rechtmäßiger Erben. Die Kostenerhebung stelle einen Eingriff in Art. 14 GG dar. Das OLG München hat diese Argumentation mit seinem Beschluss vom 18.3.26 (34 Wx 325/25 e, Abruf-Nr. 253572 ) allerdings zurückgewiesen. |
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