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  • 24.03.2026 · Nachricht · Ausschlagung des Erbes

    Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Überschuldung des Nachlasses noch wirksam erfolgt?

    | Die unter Betreuung stehende Erbin E beantragte im August 2023 die Erteilung eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers (Ende April 2023) bestand der Nachlass aus Aktivvermögen in Höhe von rd. 14.000 EUR; dem standen Verbindlichkeiten von rd. 2.000 EUR gegenüber. Mit Schreiben vom 3.6.24 erklärte die E, vertreten durch ihre Betreuerin, die Ausschlagung der Erbschaft und die Anfechtung der Annahme wegen eines Irrtums hinsichtlich der Überschuldung des Nachlasses. Die Frage war nun, ob die Annahme der Erbschaft überhaupt noch wirksam angefochten werden konnte. Die entsprechende Erklärung war vom Betreuungsgericht genehmigt worden. |