Eine Ruhestandsbeamtin, deren Ruhegehalt nach Ehescheidung aufgrund Versorgungsausgleichs gekürzt ist, kann auch, wenn sie vom Tod ihres geschiedenen Ehemannes erst Jahre später erfährt, die weitere Kürzung nur für die Zukunft abwenden. Deshalb ist es ratsam, sich auch bei einer Ehescheidung über die persönlichen Verhältnisse des geschiedenen Ehepartners auf dem Laufenden zu halten(VG Koblenz 24.1.14, 5 K 862/13.KO, nicht rechtskräftig).
Das Treffen der ArGe Nachlasspflegschaft findet am Donnerstag, den 3.4.14 um 14 Uhr in Kassel statt. Veranstaltungsort ist die Bundesgeschäftsstelle des Volksbunds der Deutschen Kriegsgräberfürsorge (großer ...
Das OLG Frankfurt hat aktuell Folgendes entschieden: Die Geltendmachung und Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen führt bei einer allgemeinen Verwirkungsklausel in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament, durch ...
1. Im Herausgabeprozess des Nachlassinsolvenzverwalters gegen den Erben ist nicht zu prüfen, ob die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu Recht erfolgt ist. Das Prozessgericht ist an den rechtskräftigen Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts gebunden. 2. Wird im Nachlassinsolvenzverfahren die Forderung eines Gläubigers widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, ist das Prozessgericht im Rechtsstreit zwischen Nachlassinsolvenzverwalter und Erben, in dem um die Herausgabe des durch eine ...
Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren zum Ausschluss der unbekannten Erben des eingetragenen Gläubigers eines Buchgrundpfandrechts fehlt nicht deshalb, weil für die unbekannten Erben ein ...
Grenzüberschreitende Erbfälle nehmen zu. Die Europäische Kommission spricht von 280.000 bis 320.000 jährlich. Dies führt in der Praxis zu Problemen in den jeweiligen Belegenheitsstaaten des Nachlasses.
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Die erbschaftsteuerliche Freistellung eines Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG und von vermietetem Grundvermögen nach § 13c Abs. 1 ErbStG setzt im Fall einer Erbauseinandersetzung nicht voraus, dass diese zeitnah, d.h. innerhalb von sechs Monaten, erfolgt (entgegen R E 13.4. Abs. 5 S. 4, Abs. 7 S. 6 ErbStR, H E 13.4. Freie Erbauseinandersetzung ErbStH und R E 13c Abs. 4 S. 10 ErbStR, H E 13c Freie Erbauseinandersetzung ErbStH; FG Niedersachsen 26.9.13, 3 K 525/12, ErbBstg 13, 276 = EFG 13, 2032, ...