Der 1955 geborene Kläger bezog in der Vergangenheit Leistungen nach dem SGB II (sog. „Hartz IV“), bis er vorübergehend eine Arbeitsstelle fand. Im März 09 erbte er (nach Abzug von Steuern und nachlassbedingten Ausgaben) gut 16.000 EUR und bestritt in der Folgezeit allein hiervon seinen Lebensunterhalt, wobei er den Betrag eigenen Angaben zufolge u.a. einer Nachtclubtänzerin zuwendete und für das „Knüpfen von Beziehungen“ ausgab. Im Dezember 09 beantragte der inzwischen wieder mittellose K erneut SGB ...
Weist der beurkundende Notar ausdrücklich darauf hin, dass sich ein Zuwendungsverzicht (§ 2352 BGB) nicht auf die Abkömmlinge der Verzichtenden erstreckt und haben die Vertragsparteien den Vertrag in Kenntnis von ...
Die jährlichen DGE-Erbrechtstage werden am Freitag/Samstag, den 17./18.10.14 im renommierten Seehotel Überfahrt, Überfahrtstr. in Rottach-Egern stattfinden. Hochkarätige Referenten, spannende Themen sowie ein ...
Zum 1.8.13 ist das GNotKG in Kraft getreten. Es wirft viele Abrechnungsfragen auf. Der Informationsdienst Erbrecht effektiv des IWW präsentiert Ihnen dazu eine Fachgruppe GNotKG Notarielles Kostenrecht ( www.facebook.com/ee.iww ). Unsere Gruppe richtet sich an Notare, Notarfachwirte, Rechtsanwalts - und Notarfachangestellte, Kostensachbearbeiter und erfahrene Praktiker, die sich intensiv mit dem GNotKG auseinandersetzen.
Das LG Köln hat drei gemeinnützigen französischen Organisationen einen Geldbetrag von insgesamt ca. 4,5 Millionen EUR zugesprochen. Das Geld stammt aus dem Nachlass von Prinzessin Soraya Esfandiary Bakhtiary, die in ...
Wie lassen sich Arbeitsverhältnisse ohne Eskalation beenden? Wann ist die Kündigung, wann der Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag die richtige Option? Die Sonderausgabe von AA Arbeitsrecht aktiv bietet Ihnen das komplette Instrumentarium für eine rechtssichere und effiziente Beratung.
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Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback warnt vor Überraschungen im Erbfall in Folge einer Änderung des EU-Rechts: „Wer vermeiden will, dass sich die Verteilung seines Vermögens nach seinem Tod nach einem ihm vielleicht völlig unbekannten Recht eines anderen Staates richtet, sollte daran denken, in einem Testament die Anwendbarkeit deutschen Rechts zu bestimmen“, so Bausback. „Sonst kann es im Todesfall zur überraschenden Anwendung fremden Erbrechts kommen.“