Die letztwillige Verfügung: „Hiermit setze ich meine Tochter als meine Erbin ein, mit der Bedingung, dass sie meinem Sohn aus erster Ehe 3.000 DM ausbezahlt. Sie darf das Erbe nicht verkaufen und muss es bei ihrem Tode meinem Sohn, dessen Frau oder seinen Kindern überlassen“ kann dahin ausgelegt werden, dass die Erblasserin nach ihrem hypothetischen Willen ihre Tochter – nur – als Vorerbin eingesetzt hat unter der auflösenden Bedingung, dass diese von einer der genannten Personen – egal in welcher ...
Ist der Verjährungsbeginn kenntnisabhängig, kommt es für Beginn und Lauf der Verjährung im Fall des Gläubigerwechsels – gleich aus welchem Rechtsgrund – zunächst auf den Kenntnisstand des ursprünglichen ...
Seit kurzem „live“-geschaltet: die neue Facebook-Gruppe „Vollstrecken in der Praxis“. Werden Sie Mitglied und profitieren Sie vom regen fachlichen Austausch. Stellen Sie Fragen, beantworten Sie die Fragen Ihrer ...
Das FG Düsseldorf hat aktuell Folgendes entschieden: Die Erbschaftsteuerermäßigung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke ist auch zu gewähren, wenn es sich um unfertig bebaute Grundstücke, also um Grundstücke im Zustand der Bebauung, handelt, bei denen bereits der Erblasser eine konkrete Vermietungsabsicht gehabt, diese selbst noch ins Werk gesetzt und der Erwerber sie letztlich zu Wohnzwecken vermietet hat (FG Düsseldorf 16.4.14, 4 K 4299/13 Erb).
Der BFH hat die Frage entschieden, ob Aufwendungen des Erben für Pflegeleistungen gegenüber dem Erblasser auch dann als Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG erwerbsmindernd abziehbar sind, wenn ...
Ein Nacherbenvermerk ist zu löschen, wenn dem Grundbuchamt nachgewiesen wird, dass das Grundstück aufgrund einer mit Zustimmung des Nacherben vorgenommenen Verfügung des Vorerben aus dem Nachlass ausgeschieden ist.
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Der BGH hat entschieden, dass die Ausstellung des Sparbriefs auf den Namen eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (hier der Beklagten) als eine unbenannte Zuwendung einzuordnen ist, da sie der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte. Dagegen spricht nicht, dass die Zuwendung die Beklagte erst für den Fall des Todes des Klägers absichern sollte, weil in der zugrundeliegenden Abrede gleichwohl zum Ausdruck kommt, dass die Solidarität der ...