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  • · Fachbeitrag · Internationales

    Rechtsnachfolge in Spanien mit deutschem Erbschein: Keine Nachlassspaltung

    von RA Jan Löber, Abogado inscrito, Frankfurt am Main und Valencia, und Abogada Rocío García Alcázar, Alzira und Köln

    | Grenzüberschreitende Erbfälle nehmen zu. Die Europäische Kommission spricht von 280.000 bis 320.000 jährlich. Dies führt in der Praxis zu Problemen in den jeweiligen Belegenheitsstaaten des Nachlasses. Ein solches Problem besteht z.B., wenn in grenzüberschreitenden Fällen - hier Spanien und der BRD - kein oder nur ein privatschriftliches Testament existiert. |

    1. Nachlasseinheit

    Sowohl das spanische Internationale Privatrecht in Art. 9.8 des spanischen Código Civil als auch das deutsche Internationale Privatrecht in Art. 25 Abs. 1 EGBGB knüpfen das Erbstatut, also das für die Erbschaft maßgebliche Recht, an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an. Dieses Prinzip des Heimatrechts des Erblassers gilt sowohl für im Inland als auch im Ausland belegene Vermögensgüter. Dies bedeutet, dass beim Erbfall nach einem deutschen Staatsangehörigen z.B. die Mallorca-Immobilie nach den Regeln des deutschen Erbrechts vererbt wird. Es findet mithin keine Nachlassspaltung zwischen in Deutschland und in Spanien belegenen Vermögensgütern statt.

     

    • Fall 1

    Ein deutscher Erblasser (E) hat seinen Wohnsitz in der BRD und Vermögen in Deutschland und eine Ferienimmobilie auf Mallorca. Er verstirbt auf Mallorca.