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  • · Fachbeitrag · Internationales Erbrecht

    Wechselseitiges Testament im italienischen Recht

    von Avv. & RA (österr.) Dr. Ulrike Christine Walter, Udine und Wien

    Im italienischen Recht ist die Abfassung eines gemeinschaftlichen Testamentes nichtig. Dabei handelt es sich nicht um eine Formfrage sondern um eine Frage des materiellen Rechts. Daher ist, wenn italienisches Recht auf die Erbfolge anzuwenden ist, die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments in Deutschland nicht möglich (OLG Koblenz 21.2.13, 2 U 917/12, ZEV 13, 557, Abruf Nr. 133521).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger nimmt die Beklagten, seine fünf Geschwister, auf Feststellung in Anspruch, dass er neben diesen und dem in erster Instanz als Beklagter zu 4) mit verklagten Bruder (A) Miterbe zu 1/6 nach ihrem verstorbenen Vater (V) geworden sei. Hilfsweise begehrt er im Wege der Stufenklage Auskunft, eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der Auskunft und Zahlung des Pflichtteils. V, italienischer Staatsbürger, wohnte zuletzt im Westerwald. Er hatte gemeinsam mit seiner vorverstorbenen Ehefrau und Mutter der Parteien ein handschriftliches Schriftstück unterzeichnet, in dem es u.a. heißt: „Es ist unser Wunsch, dass unsere Söhne D und A nach unserem Tod nichts erben sollen ...“ Das LG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Dagegen erhob der Kläger erfolgreich Berufung.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Kläger ist gemeinsam mit seinen fünf Geschwistern Erbe des V. Nach Art. 25 EGBGB unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes angehörte. Das ist hier italienisches Recht. Dieses knüpft nach Art. 46 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 218 vom 31.5.95 zur Reform des italienischen Systems des Internationalen Privatrechts für die Beerbung mangels einer vom Erblasser getroffenen Rechtswahl an dessen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt seines Todes an, hier an das materielle italienische Erbrecht. Nach Art. 457 Codice Civile (CC) erfolgt die Berufung zur Erbschaft kraft Gesetzes (vocazione legittima) oder kraft Testaments (vocazione testamentaria). Die gesetzliche Erbfolge tritt - wie im deutschen Recht - nur ein, wenn es an einer testamentarischen Erbfolge ganz oder teilweise fehlt. Die Erbschaft fällt mit dem Erbanfall an, wird aber gemäß Art. 459 CC erst mit einer auf den Erbfall zurückwirkenden Annahmeerklärung erworben (Ferid/Firsching/Doerner/Hausmann, Internationales Erbrecht, 2012, Italien Grdz. D IV. Rn. 40; Grdz. G II Rn. 196).