Die Besteuerung der Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, richtet sich nach der zwischen den Erben maßgebenden Steuerklasse (Änderung der bisherigen Rechtsprechung). Vorerwerbe vom künftigen Erblasser sind nicht zu beachten. Das hat der BFH entschieden.
Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zum Nachlass und wird beim Erben aufgrund Erbanfalls besteuert. Es kommt nicht darauf an, ob er den Pflichtteilsanspruch geltend macht.
Zuwendungsgegenstand sind vielfach Grundstücke. Interessant ist hierbei das Familienheim, da das ErbStG dafür unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung vorsieht. Im Folgenden geht es um den Übergang eines Familienheims im Wege der Schenkung.
Beschränkt Steuerpflichtigen steht für den Erwerb beim Tod des Ehegatten der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG von 500.000 EUR unabhängig vom Anteil des inländischen Vermögens am Gesamterwerb in voller ...
Hat ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil gepflegt, kann es nach dessen Tod bei der Erbschaftsteuer den sog. Pflegefreibetrag beanspruchen. Dies hat der BFH entgegen der Verwaltungsansicht entschieden.
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