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  • · Fachbeitrag · Ersatzerbschaftsteuer

    Keine Ersatzerbschaftsteuer bei nicht rechtsfähiger Stiftung

    von RA Notar a.D. Jürgen Gemmer, FAStR Magdeburg

    | Der BFH hat entschieden, dass eine nicht rechtsfähige Stiftung nicht der Ersatzerbschaftsteuer unterliegt. |

     

    Sachverhalt

    Eine Stadt war Trägerin einer nicht rechtsfähigen Stiftung (S). Die S war aufgrund Testaments errichtet worden. Ihre Erträge sollten vorwiegend den Nachkommen des Stifters zugutekommen. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG sieht vor, dass das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist (Familienstiftung), in Zeitabständen von je 30 Jahren der Erbschaftsteuer unterliegt. Zweck ist, Vermögen, das sonst auf Dauer der Erbschaftsteuer entzogen wäre, in regelmäßigen Abständen dieser Ersatzerbschaftsteuer zu unterwerfen. FA und FG waren der Auffassung, auch nicht rechtsfähige Familienstiftungen mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Träger unterlägen der Ersatzerbschaftsteuer. Die Revision hatte Erfolg (BFH 25.1.17, II R 26/16, DStR 17, 597, Abruf-Nr. 192519).

     

    Entscheidungsgründe

    Eine nicht rechtsfähige Stiftung ist keine Familienstiftung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Eine nicht rechtsfähige Stiftung erfüllt nicht den Begriff der Familienstiftung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Sie besitzt kein eigenes Vermögen, das der Ersatzerbschaftsteuer unterliegen kann (Kobor: in Fischer/Pahlke/ Wachter, ErbStG, § 1 Rn. 65, Stand: 2.4.17; Troll/Gebel/Jülicher/Jülicher, 51. EL November 2016, ErbStG § 1 Rn. 53).