Der 1955 geborene Kläger bezog in der Vergangenheit Leistungen nach dem SGB II (sog. „Hartz IV“), bis er vorübergehend eine Arbeitsstelle fand. Im März 09 erbte er (nach Abzug von Steuern und nachlassbedingten Ausgaben) gut 16.000 EUR und bestritt in der Folgezeit allein hiervon seinen Lebensunterhalt, wobei er den Betrag eigenen Angaben zufolge u.a. einer Nachtclubtänzerin zuwendete und für das „Knüpfen von Beziehungen“ ausgab. Im Dezember 09 beantragte der inzwischen wieder mittellose K erneut SGB ...
Die jährlichen DGE-Erbrechtstage werden am Freitag/Samstag, den 17./18.10.14 im renommierten Seehotel Überfahrt, Überfahrtstr. in Rottach-Egern stattfinden. Hochkarätige Referenten, spannende Themen sowie ein ...
Zum 1.8.13 ist das GNotKG in Kraft getreten. Es wirft viele Abrechnungsfragen auf. Der Informationsdienst Erbrecht effektiv des IWW präsentiert Ihnen dazu eine Fachgruppe GNotKG Notarielles Kostenrecht ( www.facebook.
Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback warnt vor Überraschungen im Erbfall in Folge einer Änderung des EU-Rechts: „Wer vermeiden will, dass sich die Verteilung seines Vermögens nach seinem Tod nach einem ihm vielleicht völlig unbekannten Recht eines anderen Staates richtet, sollte daran denken, in einem Testament die Anwendbarkeit deutschen Rechts zu bestimmen“, so Bausback. „Sonst kann es im Todesfall zur überraschenden Anwendung fremden Erbrechts kommen.“
Bei Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses entscheidet der Notar unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände nach eigenem Ermessen, welche konkreten Ermittlungen er vornimmt. Das Ergebnis muss er in der ...
Bei der Entscheidung über die Erteilung einer nachlassgerichtlichen Genehmigung für ein Grundstücksgeschäft nach § 1960 Abs. 2, § 1915 Abs. 1, § 1821 Nr. 1 BGB handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.
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Wird ein gesetzlicher Erbe kraft Testaments von der Erbfolge ausgeschlossen, liegt es aus seiner Sicht nahe, die Wirksamkeit des Testaments infrage zu stellen. Sind die formalen Voraussetzungen für das Testament (§§ 2231 ff. BGB) erfüllt, kann er nur die Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung anzweifeln. Im Hinblick auf die zunehmend hohe Altersstruktur der Erblasser drängt es sich mitunter auf, im Erbscheinsverfahren eine etwaige Demenzerkrankung als ...