Im Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen nicht in § 27 ZPO genannter Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden, § 28 ZPO. Dazu gehören auch die Ansprüche eines Lebenspartners wegen zugunsten des Eigentums des anderen erbrachter Leistungen, die mit dessen Tod ihren Zweck verfehlen. Solche Verbindlichkeiten sind Erblasserschulden, mag die Herausgabepflicht selbst auch erst mit dem Erbfall eintreten (OLG Naumburg 27.11.13, 1 AR 25/13, ZEV 14, 170, Abruf-Nr. 141772 ).
1. Ein Nacherbenvermerk ist zu löschen, wenn dem Grundbuchamt nachgewiesen wird, dass das Grundstück aufgrund einer mit Zustimmung des Nacherben vorgenommenen Verfügung des Vorerben aus dem Nachlass ausgeschieden ist.
Bei Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses entscheidet der Notar unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände nach eigenem Ermessen, welche konkreten Ermittlungen er vornimmt. Das Ergebnis muss er in der ...
Der EuGH hat aktuell Folgendes entschieden: Das Unionsrecht steht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegen, die für den Fall des Todes des Arbeitnehmers die Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub ausschließen (EuGH C-118/13, 12.6.14).
Ein Nacherbenvermerk ist zu löschen, wenn dem Grundbuchamt nachgewiesen wird, dass das Grundstück aufgrund einer mit Zustimmung des Nacherben vorgenommenen Verfügung des Vorerben aus dem Nachlass ausgeschieden ist.
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Im Rahmen des § 211 S. 1 BGB ist im Fall mehrerer Erben nicht auf die Annahme der Erbschaft durch den letzten Erben, sondern auf die Annahme der Erbschaft durch den Miterben abzustellen, der im Einzelfall in Anspruch genommen wird (OLG Frankfurt a.M. 3.9.13, 15 U 92/12, ZEV 13, 674, Abruf-Nr. 133588 ).