Die VO über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses trat am 16.8.12 in Kraft und wird ab dem 17.8.15 gelten. Sie wird auf alle Erbfälle, die ab diesem Tag eintreten, anzuwenden sein, Art. 83, 84 EU-ErbVO. Die EU-ErbVO wird die Bearbeitung von Fällen mit Auslandsbezug erleichtern, aber nicht sämtliche Probleme lösen können.
Der Widerruf einer Schenkung – hier eines Grundstücks – setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere und in subjektiver Hinsicht voraus, dass die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des ...
Anlässlich eines Verfahrens auf Genehmigung einer Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind ist diesem zur Entgegennahme des Genehmigungsbeschlusses i.S. von § 41 Abs. 3 FamFG nur ein Ergänzungspfleger zu ...
Anlässlich eines Verfahrens auf Genehmigung einer Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind ist diesem zur Entgegennahme des Genehmigungsbeschlusses i.S. von § 41 Abs. 3 FamFG nur ein Ergänzungspfleger zu bestellen, wenn die Voraussetzungen für eine Entziehung der Vertretungsmacht nach § 1796 BGB festgestellt sind (BGH 12.2.14, XII ZB 592/12, MDR 14, 420, Abruf-Nr. 140743 ). Mehr dazu lesen Sie in der Ausgabe 5 von EE.
Der BGH hat aktuell Folgendes entschieden: Ist in einem Kostenfestsetzungsverfahren ein Miterbe Gegner der verstorbenen Partei gewesen, sind nur die übrigen Miterben befugt, auf Antragstellerseite das ...
Der Nachlasspfleger kann in seinem Wirkungskreis der Ermittlung unbekannter Erben einen Erbenermittler einschalten. Dies kann die Schwierigkeit der abrechnungsfähigen Pflegschaftsgeschäfte insgesamt auf das Maß des ...
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Ist die Erblasserin an einem unbekannten Ort verstorben, ist es vertretbar, ihren letzten bekannten Wohnsitz als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts heranzuziehen. Befand sich dieser Wohnsitz in ehemaligen deutschen Gebieten, ist die Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Schöneberg nicht willkürlich (KG 19.12.13, 1 AR 22/13).