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  • · Fachbeitrag · Gerichtsstand der Erbschaft

    Ansprüche eines Lebenspartners

    von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm

    Im Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen nicht in § 27 ZPO genannter Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden, § 28 ZPO. Dazu gehören auch die Ansprüche eines Lebenspartners wegen zugunsten des Eigentums des anderen erbrachter Leistungen, die mit dessen Tod ihren Zweck verfehlen. Solche Verbindlichkeiten sind Erblasserschulden, mag die Herausgabepflicht selbst auch erst mit dem Erbfall eintreten (OLG Naumburg 27.11.13, 1 AR 25/13, ZEV 14, 170, Abruf-Nr. 141772).

     

    Praxishinweis 

    § 28 ZPO setzt voraus, dass sich der Nachlass noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet, oder die Erben noch als Gesamtschuldner haften. Es ist zwischen Alleinerben und einer Erbengemeinschaft zu differenzieren:

     

    • Bei Alleinerben muss sich bei Beginn der Rechtshängigkeit wenigstens ein Nachlassgegenstand, unabhängig vom Wert, im Bezirk des nach § 28 ZPO angerufenen Gerichts befinden, damit dessen örtliche Zuständigkeit begründet wird. Handelt es sich bei dem Nachlassgegenstand um eine Forderung, ist § 23 S. 2 ZPO entsprechend anzuwenden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 28 Rn. 3; Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Aufl., § 28 Rn. 7; C. Mayer, Erbrechtliche Nebengesetze, § 28 Rn. 5, aber str.). Es kommt dann auf den Wohnsitz des Schuldners an, gegen den die Forderung gerichtet ist.

     

    • Bei einer Erbengemeinschaft besteht der Gerichtsstand solange diese - bei Rechtshängigkeit, § 261 Abs. 1, 3 Nr. 2 ZPO - als Gesamtschuldner für die streitige Nachlassverbindlichkeit gem. §§ 2058 ff., 421 ff. BGB haften. Der Gerichtsstand endet erst unter den Voraussetzungen der §§ 2060, 2061 BGB. Bei der Erbengemeinschaft kommt es nicht darauf an, ob sich noch ein Nachlassgegenstand im Gerichtsbezirk befindet (vgl. Zöller, a.a.O.; Musielak, a.a.O.; C. Mayer, a.a.O., § 28 Rn. 6).

     

    • § 28 ZPO bezieht sich auch auf Streitigkeiten unter den Miterben einer Erbengemeinschaft i.S. von § 2032 BGB. Wenn eine vom Erblasser herrührende Verbindlichkeit i.S von § 1967 Abs. 2 BGB durch einen Miterben zum Erlöschen gebracht wird, geht diese Forderung gem. § 426 Abs. 2 S. 1 BGB über. Im Streit ist nach wie vor eine Nachlassverbindlichkeit, für die die Erben der gesamtschuldnerischen Haftung unterliegen.

     

    Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gilt Folgendes: Der Kläger muss § 28 ZPO darlegen, die Erben den Wegfall der Voraussetzungen der gesamtschuldnerischen Haftung.

     

    § 28 ZPO begründet grundsätzlich auch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, vgl. zum Anwendungsausschluss im EuGVÜ und LugÜ II BeckOK ZPO/Toussaint § 28 Rn. 7,8.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 113 | ID 42605001