Die – weder zu rechtfertigende noch zu bagatellisierende – häusliche Gewalt zwischen Eheleuten lässt nach dem Ableben eines Ehegatten die Totenfürsorge für den hinterbliebenen Ehegatten nicht als eine schlechthin unerträgliche und unverhältnismäßige Verpflichtung erscheinen, die eine ungeschriebene Ausnahme von der gesetzlich auferlegten Bestattungspflicht und eine daran anknüpfende Kostenverlagerung auf die Allgemeinheit rechtfertigen könnte (OVG Lüneburg 9.7.13, 8 ME 86/13, Abruf-Nr.
Zeigt sich nach dem Erlass eines Feststellungsbeschlusses im Sinne von § 352 Abs. 1 S. 1 FamFG, dass der danach zu erteilende Erbschein wegen Unrichtigkeit sofort wieder einzuziehen wäre, steht der Beschluss einer ...
Auf das ihnen zustehende gesetzliche Erbrecht können Verwandte und der Ehepartner des Erblassers verzichten. Voraussetzung ist ein Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden. Dieser kann nur zu Lebzeiten des ...
Nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Wohngeldschulden sind (jedenfalls auch) Eigenverbindlichkeiten des Erben, wenn ihm das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann.
Eine testamentarische Anordnung, die für den Fall des kinderlosen Versterbens eines Erben einen Ersatzerben bestimmt, kann nicht ohne Weiteres so ausgelegt werden, dass dann, wenn der Erbe den Erbfall erlebt (sodass ...
Das Vorkaufsrecht eines Miterben geht bei der Veräußerung seines Erbanteils unabhängig davon, ob sie durch vorweggenommene Erbfolge motiviert ist, nicht auf den Erben über. Es lebt auch nicht wieder auf, wenn der ...
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Nachdem die Methoden zur Auslegung letztwilliger Verfügungen in den vergangenen Monaten bereits grundlegend dargestellt wurden (EE 13, 49; EE 13, 68; EE 13, 84; EE 13, 100 und 117), vertieft diese abschließende Folge der Beitragsserie die Praktik der ergänzenden Auslegung.