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  • · Fachbeitrag · Erbschein

    Nachweis des Erbrechts nach § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB

    | Kann zum Nachweis des testamentarischen Erbrechts die Urschrift der Urkunde, auf die das Erbrecht gestützt wird, nicht vorgelegt werden, sondern nur eine Kopie, können die Errichtung und der Inhalt des Testaments auch mit anderen Beweismitteln bewiesen werden (OLG Naumburg, 24.7.13, 2 Wx 41/12, n.v., Abruf-Nr. 133012 ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Ist nachgewiesen, dass ein formgültiges Testament errichtet wurde, spricht dessen möglicher Widerruf nicht grundsätzlich gegen die Erteilung des Erbscheins. Die diesbezügliche Feststellungslast trifft nicht den Erben, sondern denjenigen, dem der Widerruf zugute kommen würde. Ist die Testamentsurkunde im Original nach dem Tod des Erblassers unauffindbar, begründet dies keine tatsächliche Vermutung oder einen Erfahrungssatz, dass der Erblasser das Testament vernichtet hat (OLG Naumburg FamRZ 13, 246).

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 181 | ID 42347336