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  • 25.10.2013 · Fachbeitrag · Bankrecht

    Erbschein: Nr. 5 AGB der Sparkassen unwirksam

    | Nr. 5 Abs. 1 der AGB der Sparkassen darf im Bankverkehr mit Verbrauchern nicht verwendet werden. Danach kann die Bank „zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung“ die Vorlegung eines Erbscheins verlangen. Diese Regelung benachteiligt den Verbraucher gem. § 307 BGB unangemessen und ist unwirksam. Der Erbe ist von Rechts wegen nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen (BGH 8.10.13, XI ZR 401/12, n.v., Abruf-Nr. 133254 ). |