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  • · Fachbeitrag · Erbvertrag

    Notarielle Form bei aufgeschobener Begebung einer Anfechtungserklärung nicht erforderlich

    von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm

    • 1.Die Begebung einer notariellen Anfechtungserklärung nach § 2281 BGB unterliegt nicht dem Beurkundungserfordernis des § 2282 Abs. 3 BGB.
    • 2.Die Beweisregel des § 416 ZPO erstreckt sich auf die Begebung einer schriftlichen Willenserklärung auch, wenn ihre Übermittlung noch von einer gesonderten Weisung des Erklärenden abhängen soll (BGH 10.7.13, IV ZR 224/12, FamRZ 13, 1396, Abruf-Nr. 132420).
     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um die Erbenstellung nach dem Erblasser. Dieser schloss mit seiner Ehefrau einen notariell beurkundeten Erbvertrag, in dem er eine Stiftung (Beklagte) als Alleinerbin einsetzte und weitere letztwillige Verfügungen traf. Nach dem Versterben seiner Ehefrau heiratete er die Klägerin. Er bestimmte diese mit handschriftlichem Testament zur Alleinerbin. Mit notarieller Urkunde hat er den Erbvertrag angefochten unter vorsorglichem Widerruf aller letztwilligen Verfügungen mit Ausnahme der Einsetzung der Klägerin. Er bat den Notar, eine Ausfertigung an das zuständige Nachlassgericht zu übermitteln, wobei folgender Zusatz eingefügt ist: „Dies soll allerdings erst erfolgen, wenn ihm der Erschienene oder ein hierzu Bevollmächtigter diesbezüglich gesondert schriftlich Mitteilung macht.“

     

    Ein vom Erblasser generalbevollmächtigter Anwalt wies den beurkundenden Notar an, die Anfechtungserklärung beim Nachlassgericht einzureichen, was dieser auch tat. Das Gericht stellte die Anfechtungserklärung der beklagten Stiftung zu. Das LG hat der Klage auf Feststellung, dass die Klägerin aufgrund letztwilliger Verfügung und Anfechtung des Erbvertrags Alleinerbin des Erblassers geworden ist, stattgegeben. Das OLG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision blieb erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Erblasser hat den Erbvertrag angefochten. Für die Feststellung des in der Anfechtungserklärung enthaltenen Erblasserwillens gelten die allgemeinen Auslegungsregeln, §§ 133, 2084 BGB. Die tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts, die Anfechtung des Erblassers in der notariellen Urkunde sei unbedingt erklärt worden und der Vorbehalt sei nur als aufgeschobene Begebung zu verstehen, ist nicht zu beanstanden. Diese Auslegung ist nach dem Wortlaut der Urkunde vertretbar. Es besteht kein Anhalt dafür, dass nur eine bloße Anfechtungsabsicht oder eine nur bedingte Anfechtung im Zeitpunkt der Erklärung beurkundet wurde. Der mit einem zeitlichen Aufschub der Begebung, die für jede empfangsbedürftige Willenserklärung im Anschluss an die Erklärung erforderlich ist, verbundene Vorbehalt lässt keine maßgeblichen Rückschlüsse auf eine vorläufig gemeinte Anfechtung zu. Dem Erblasser kam es bei Niederschrift der Erklärung ersichtlich darauf an, dass die beurkundeten Erklärungen künftig unwirksam sein sollten.

     

    Die Anweisung an den Notar, die Anfechtungserklärung dem Nachlassgericht zu übermitteln, bedurfte nicht einer gesonderten notariellen Beurkundung. Dem Erfordernis der notariellen Beurkundung unterliegt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 2282 Abs. 3 BGB nur die gem. § 2282 Abs. 1 S. 1 BGB höchstpersönliche Erklärung der Anfechtung. Begebung und Zugang von Willenserklärungen sind tatsächliche willensgetragene Vorgänge, auf die sich die mit der Beurkundung verbundenen Zwecke - zuverlässige und sachkundige Beratung, eindeutige Feststellung des erklärten Willens, Warnfunktion vor übereilten Entscheidungen - nicht erstrecken. Ein zeitlicher Aufschub der Begebung ändert daran nichts.

     

    Aufgrund der Vorlage der notariellen Urkunde ist bewiesen, dass diese vom Erblasser persönlich abgegeben und begeben worden ist. § 416 ZPO ist vorliegend anwendbar. Hiernach begründet eine von dem Aussteller unterschriebene Privaturkunde vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben worden sind. Die Urkunde enthält zwar den Zusatz, dass die Begebung auf gesonderte Anweisung erfolgen soll. Dies führt aber nicht dazu, dass sie damit dem Anwendungsbereich des § 416 ZPO entzogen wäre und die Begebung der in dieser Privaturkunde enthaltenen Erklärung zum Gegenstand einer gesetzlichen oder einer auf einen Erfahrungssatz gegründeten tatsächlichen Vermutung würde (so aber Keim, ZEV 12, 548). Bei jeder einem abwesenden Erklärungsempfänger gegenüber abzugebenden empfangsbedürftigen Willenserklärung fällt die Erklärung und das Wirksamwerden auseinander. Gleiches gilt für die Übermittlungsanweisung. Die in § 416 ZPO angeordnete, das Gericht bindende Beweiswirkung hängt aber nicht von Umständen der Erklärung, ihrer Begebung oder des Zugangs ab, sondern allein von der in den Verkehr gelangten echten Urkunde. Für eine richterliche Überzeugungsbildung ist im Umfang der gesetzlichen Beweisregel kein Raum. Durch Vorlage der die Anfechtungserklärung enthaltenden notariellen Urkunde ist damit bewiesen, dass die Erklärung vom Erblasser gemäß § 2282 Abs. 1 BGB persönlich abgegeben und von ihm begeben wurde. Der mögliche Gegenteilsbeweis wurde nicht geführt.

     

    Praxishinweis

    Beim Widerruf wechselseitig abhängiger Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament können empfangsbedürftige Willenserklärungen dem Erklärungsgegner auch noch nach dem Tod des Erklärenden wirksam zugehen (BGHZ 48, 374). Entscheidend ist § 130 Abs. 2 BGB. Hiernach ist für die Wirksamkeit der Willenserklärung ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach deren Abgabe verstirbt. Entscheidend ist, dass der Erklärende vor seinem Tod alles getan hat, was von seiner Seite erforderlich war, damit die Erklärung dem anderen Teil zugeht (so schon RGZ 65, 270, 274).

     

    Der Zugang einer Willenserklärung erfolgt in der Form, die für ihre Abgabe vorgeschrieben ist. Ist notarielle Form vorgeschrieben, muss dem Empfänger einer Anfechtungserklärung deren Urschrift oder Ausfertigung zugehen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • BGHZ 48, 374, 377; KG NotBZ 05, 406 dazu, dass der Zugang einer beglaubigten Abschrift nicht ausreicht.
    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 184 | ID 42291218