Die Entwicklung der digitalen Welt erweitert stetig das Spektrum des
digitalen Nachlasses bis hin zu Kryptowährungen. Wie auch die anderen Formen des digitalen Nachlasses, wirft die rechtliche Behandlung der Kryptowährungen die Fragen auf, wie das Kryptovermögen des Erblassers auf die Erben übergehen kann und wie sie sich Zugang dazu verschaffen können. Insbesondere der mangelnde oder zu späte Zugriff auf das Kryptovermögen könnte für die Erben zu praktischen Problemen bei der Ausführung von ...
Zwei grundlegende Entscheidungen des BGH, die den Streit über die
Zulässigkeit letztwilliger Schiedsklauseln in zwei Bereichen bei Nachlassstreitigkeiten entschieden haben, geben Anlass, die Zulässigkeit von ...
Das LG Münster hat Folgendes entschieden: Miterben haben einen Anspruch auf Zugang zum Benutzerkonto des Erblassers sowie den darin enthaltenen Inhalten.
Ein Testament mit dem Inhalt, dass die Ehefrau nach dem Tod des Erblassers aus dessen Besitz „nehmen oder behalten kann, was immer sie auch will“ ist keine Erbeinsetzung. Denn es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Übertragung des gesamten Vermögens oder wenigstens eines substanziellen Teils des Vermögens gewollt gewesen sein könnte (OLG Bamberg 6.5.19, 3 W 16/19, Abruf-Nr. 209034 ).
Sofern die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, genügt i. d. R. die Vorlage der Verfügung und der Niederschrift über deren Eröffnung (§ 35 Abs. 1 S.
Eine Klausel, mit der ein Erblasser zu seinem Ersatzerben (§ 2096 BGB) die Personen beruft, die – gewillkürte – Rechtsnachfolger des von ihm eingesetzten Erben sind, verstößt nicht gegen § 2065 Abs. 2 BGB.
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Nach Ansicht des OLG Bamberg fällt der Anteil des Erblassers an einem Oder-Konto nicht in den Nachlass. Vielmehr geht er durch Rechtsgeschäft unter Lebenden auf den anderen Kontoinhaber über. Der Beitrag erläutert die Konsequenzen der Entscheidung.