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  • · Nachricht · Erbengemeinschaft

    Auch der Zugang zu ICloud-Inhalten ist vererbar

    | Das LG Münster hat Folgendes entschieden: Miterben haben einen Anspruch auf Zugang zum Benutzerkonto des Erblassers sowie den darin enthaltenen Inhalten. |

     

    Zum Sachverhalt: Der Kläger ist Abkömmling und Miterbe nach dem Erblasser. Der Erblasser schloss mit der Beklagten einen Nutzungsvertrag über den Zugang zu einem in der iCloud abrufbaren und im Tenor näher bezeichneten Benutzerkonto. Die Vertragsparteien vereinbarten die internationale sowie örtliche Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzes des Nutzers und wählten als anwendbares Recht das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Nutzers. Der Erblasser nutze in der Folgezeit bis zu seinem Tod das fragliche Konto. Die Beklagte verweigert dem Kläger und den weiteren Miterben den Zugang zum Benutzerkonto des Erblassers (LOG Münster 16.4.19, 14 O 565/18).

     

    Zu den Entscheidungsgründen: Der Kläger ist berechtigt, von der Beklagten zu verlangen, der Erbengemeinschaft Zugang zum Benutzerkonto des Erblassers sowie den darin enthaltenen Inhalten zu gewähren. Gem. § 1922 BGB i. V. m. dem Nutzungsvertrag haben die Erben gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zugangsgewährung. Denn ein solcher Anspruch ist vererblich und es stehen ihm weder das postmortale Persönlichkeitsrecht noch andere Rechte entgegen (vgl. BGH 12.7.18, III ZR 183/17 = EE Erbrecht effektiv 19, 20).

     

    Allgemeine Ausführungen zum digitalen Nachlass lesen Sie in EE 18, 152 unter www.iww.de/ee

    Quelle: ID 46039551