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  • · Fachbeitrag · Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

    Oder-Konten im Erbrecht

    von RA Dr. Thomas Papenmeier, FA Erbrecht, Chemnitz

    | Nach Ansicht des OLG Bamberg fällt der Anteil des Erblassers an einem Oder-Konto nicht in den Nachlass. Vielmehr geht er durch Rechtsgeschäft unter Lebenden auf den anderen Kontoinhaber über. Der Beitrag erläutert die Konsequenzen der Entscheidung. |

    1. Ausgangssituation

    Ehegatten haben häufig gemeinsame Konten. Sie führen diese als Oder-Konten in der Weise, dass jeder Ehegatte allein über das gesamte Guthaben verfügen kann (sog. Einzelverfügungsberechtigung). Auf den Formularen der Banken steht, dass ein Ehegatte nach dem Tod des anderen das Konto auflösen oder auf sich umschreiben kann. Die Ehegatten sind Gesamtgläubiger und nach § 430 BGB zu gleichen Teilen berechtigt, wenn es keine abweichende Vereinbarung gibt. In der Praxis wird i. d. R. die Hälfte des Guthabens am Todestag als Nachlassgegenstand angesehen. Dies wird nun anders, wenn die Beschlüsse des OLG Bamberg richtig sind.

    2. Entscheidung des OLG Bamberg

    Im Fall des OLG Bamberg ging es um ein gemeinschaftliches Sparkonto mit einem Betrag von ca. 13.000 EUR. Die Ehefrau (F) des Erblassers (E) hatte das Sparkonto nach dem Erbfall aufgelöst und sich das Guthaben auszahlen lassen. Nach Ansicht des OLG Bamberg stand ihr das Guthaben allein zu. Die Befugnis zur Umschreibung des Kontos sei nicht nur eine formale, banktechnische Regelung. Sie enthalte vielmehr in materiell-rechtlicher Hinsicht einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall gemäß § 328 BGB und stelle eine Schenkung an den überlebenden Ehegatten dar. Wäre gewollt, dass der Anteil des Erblassers in den Nachlass falle, sei die Regelung in den Bankformularen zur Kontoumschreibung sinnlos (OLG Bamberg 25.6.18 und 24.8.18, 3 U 157/17, Abruf-Nr. 208895).