Das OLG Bamberg hatte sich in einem Beschwerdeverfahren betreffend die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach den §§ 1961, 1960 Abs. 1 BGB mit der Wirksamkeit einer über das beA erklärten Anfechtung der Ausschlagung (§§ 1954, 1955, 1945 BGB) zu beschäftigen. Fraglich war, ob hierdurch Ungewissheit über die Erbfolge i. S. d. §§ 1961, 1960 Abs. 1 BGB bestand.
Der BGH hatte sich mit der Wirksamkeit eines privatschriftlichen Testaments, dem eine nicht handschriftlich verfasste Anlage zur Bestimmung der Erben beigefügt war, zu beschäftigen. Er ist seiner bisherigen Linie treu ...
Die Errichtung eines „öffentlichen Testaments“ (notariellen Testaments) ist nach der Bestimmung des § 2232 BGB in unterschiedlichen Varianten möglich. Als eine Errichtungsform lässt § 2232 S. 1 Alt.
Beschränkt sich der Vortrag eines Miterben auf den rechtlichen Hinweis, dass zur Klärung von Ausgleichspflichten nach § 2055 ff. BGB ein umfassendes Einsichtsrecht in das Grundbuch auch von früheren Immobilien des Erblassers bestehe, reicht dies zur Darlegung eines berechtigten Interesses an der begehrten Einsicht nicht aus. So lautet der Kern einer Entscheidung des OLG Saarbrücken 3.11.21, 5 W 58/21, Abruf-Nr. 228065 ).
In einem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO hat das OLG Koblenz dem enterbten Sohn des Erblassers einen Anspruch auf Erstattung von verauslagten Beerdigungskosten nach § 1968 BGB gegen den Alleinerben des Erblassers ...
Trotz pandemiebedingter Kontaktbeschränkungen ist ein Nottestament nur dann wirksam, wenn während des gesamten Errichtungsaktes gleichzeitig drei Zeugen anwesend sind (OLG Düsseldorf 6.1.22, I-3 Wx 216/21,
Abruf-Nr.
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Fragen der Testierfähigkeit und Testierfreiheit spielen im Erbrecht eine wichtige Rolle. Wenn der Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge durch letztwillige Verfügung abweicht, kommt es immer wieder vor, dass die Übergangenen oder Benachteiligten die Testierfähigkeit des Erblassers infrage stellen. Gleich ob der spätere Erblasser bei der Nachfolgegestaltung beraten wird oder im Erbfall die Interessen von Begünstigten oder Benachteiligten vertreten werden, der Berater muss die Thematik richtig angehen.