Veruntreute Instandhaltungsrücklagen durch den Hausverwalter werden beim Wohnungseigentümer als Werbungskosten zu § 21 EStG in dem Jahr berücksichtigt, in dem er erstmals von der Entreicherung Kenntnis erlangt. Mit diesem Urteil verweist das FG Rheinland-Pfalz auf die BFH-Rechtsprechung, wonach Beiträge zur Instandhaltungsrücklagen noch nicht mit Einzahlung, sondern erst mit Verausgabung durch den Verwalter Werbungskosten darstellen. Das gilt auch für veruntreute Instandhaltungsrücklagen. Sie werden mit ...
Die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien sind für die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel oder zur Vermögensverwaltung unerheblich. Dies gilt laut BFH auch für ...
Das FG Münster hat sich intensiv mit der Ende 2005 eingeführten Vorschrift zu Steuerstundungsmodellen beschäftigt, die in der Regel geschlossene Fonds sind. Nach § 15b EStG dürfen Verluste aus solchen Modellen nur ...
Zur bedeutsamen Frage, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für eine langjährig leer stehende Immobilien als vorab entstandene Werbungskosten bei den Mieteinkünften abziehbar sind, hatte der BFH in den vergangenen Monaten in vielen Urteilen wichtige Grundsätze präzisiert (s. AStW 13, Heft 4, Seite 248 und Heft 6, Seite 394). Zu diesem zwischen Hausbesitzern und FA immer wieder aufkommenden Streit hat der BFH nun in einer weiteren Entscheidung Grundsätze präzisiert, unter welchen Voraussetzungen ...
Die Auslegung des § 24 b Abs. 2 EStG wird in der Fachliteratur kontrovers diskutiert, wonach die Wohnsitzmeldung als Vermutung der Haushaltszugehörigkeit bereits beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ausreicht ...
Der Progressionsvorbehalt und die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG sind beim Zusammentreffen nebeneinander anwendbar. Diese Klarstellung des BFH in zwei Urteilen hat zur Folge, dass sich ein negativer ...
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Auch die Mehraufwendungen für den behindertengerechten Neubau eines Gebäudes können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Das gilt nach dem aktuellen Urteil des FG Niedersachsen jedenfalls dann, wenn die Mehraufwendungen unabwendbar waren und somit zwangsläufig i.S.d. § 33 EStG erwachsen. Zu solchen zwangsläufigen Ausgaben können auch die Mehrkosten für die Anschaffung eines größeren Grundstücks gehören. Im Urteilsfall war aufgrund einer schweren Gehbehinderung der Erwerb einer um 150 m 2 ...