Schafft ein Unternehmen ein elektronisches Kassensystem an oder werden elektronische Aufzeichnungssysteme außer Betrieb gesetzt, hätte das FA seit 1.1.2020 nach § 146 Abs. 4 AO eigentlich darüber informiert werden müssen. Die Betonung liegt auf dem Wörtchen „hätte“. Denn die Finanzverwaltung hat es über die vielen Jahre hinweg nicht geschafft, die Voraussetzungen für die digitale Übermittlung dieser Mitteilung zu schaffen.
Die wirksame Bekanntgabe eines an einen Bevollmächtigten adressierten schriftlichen Verwaltungsakts, der im Inland durch die Post übermittelt wird und diesem tatsächlich zugeht, ist nicht davon abhängig, dass die ...
Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 119 Abs. 1 AO). Er ist nichtig und damit nach § 124 Abs. 3 AO unwirksam, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei ...
Spätestens seit der Coronapandemie werden alternative Arbeitsformen durch Remote-Tätigkeiten seitens zahlreicher Arbeitgeber unterstützt. Auch gerade bei leitenden Angestellten stellt sich daher in praktischen Einzelfällen die steuerliche Ausgangsfrage, ob durch Homeoffice-Tätigkeiten einzelner Mitglieder der Geschäftsführung ggf. eine (Geschäftsleitungs-)Betriebsstätte begründet werden kann. Auch vor diesem Hintergrund hat die Finanzverwaltung den praktischen Anlass erkannt und die hauseigene ...
In der Praxis kommt es immer wieder zu Streitigkeiten bei der Erstattung von Sonderausgaben (meist Kirchensteuer). Es stellt sich die Frage, in welchem Jahr die Erstattung mit gleichartigen Sonderausgaben verrechnet ...
Der BFH hat mit Urteil vom 5.9.2023, IX R 32/21 entschieden, dass die Finanzbehörden nach § 29b AO legitimiert sind, unter den dort genannten Voraussetzungen für sämtliche das Steuerverfahrensrecht betreffende ...
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Erwähnt die Rechtsbehelfsbelehrung die elektronische Einlegung, ist ein zusätzlicher Hinweis auf die Möglichkeit einer Einspruchseinlegung mittels E-Mail nicht erforderlich. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs weder unvollständig noch unrichtig, wenn sie insoweit lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergibt.