Aus aktuellem Anlass weist die Oberfinanzdirektion Karlsruhe darauf hin, dass die Finanzämter in Baden-Württemberg Kassen-Nachschauen nach § 146 b AO durchführen.
Bei Vorliegen der Rückausnahmen des § 152 Abs. 3 AO darf das Finanzamt nach § 152 Abs. 6 AO auch für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen einen Verspätungszuschlag nur als Ermessensentscheidung festsetzen. Soweit § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO bestimmt, dass die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt, ist bei Erklärungen zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen auf die ...
Weist die Buchführung eines Restaurants (hier: eines Buffet-Restaurants mit asiatischem Speiseangebot) mehrere gewichtige formelle und materielle Buchführungsmängel auf, die Anlass geben, die sachliche Richtigkeit ...
Berufsgeheimnis der Steuerberater und Kapitalbindung für die Kanzleien sind Gegenstand aktueller Verfahren des EuGH. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) gibt dazu einen kurzen Überblick.
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Die Art und Weise, in der der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen geführt hat, ist eine Tatsache i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Dies gilt im Fall der EÜR nicht nur für Aufzeichnungen über den Wareneingang gemäß § 143 AO, sondern ebenso für sonstige Aufzeichnungen und die übrige Belegsammlung.