Der BFH hat entscheiden, dass die Mitteilung über eine ergebnislose Außenprüfung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO kein anfechtbarer Verwaltungsakt ist, obgleich sie die Änderungssperre gem. § 173 Abs. 2 Satz 2 AO auslöst. Somit können der Eintritt der Änderungssperre und der Ausschluss einer Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht mit einem Rechtsbehelf gegen diese Mitteilung verhindert werden.
Das BayLfSt stellt klar, dass auch ohne eine formelle Abtretung oder Verpfändung nach § 46 AO eine Auszahlung von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen an Dritte möglich ist, wenn der Erstattungsberechtigte eine ...
Ob die Höhe der Aussetzungszinsen nach § 237 i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 mit dem Grundgesetz vereinbar ist, muss das Bundesverfassungsgericht klären.
Das zum 1.11.2024 in Kraft getretene Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtereintrag kann je nachdem, welches Geschlecht sich ein Steuerzahler wählt, steuerlichen Einfluss haben.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2006 achten Sachbearbeiter und Betriebsprüfer der Finanzämter akribisch darauf, dass Steuerberatungskosten, die nicht mit der Ermittlung von Einkünften im Zusammenhang stehen, steuerlich ...
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Die Vollverzinsungsregeln der § 233a und § 238 Abs. 1a AO bilden in Bezug auf den Beginn des Zinslaufs und die Zinshöhe die Lage an den Zinsmärkten (jedenfalls noch) realitätsgerecht ab. Die Vollverzinsung verstößt auch nicht gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität.