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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Mitteilung gemäß § 202 Abs. 1 Satz 3 AO kein Verwaltungsakt

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof

    Der BFH hat entscheiden, dass die Mitteilung über eine ergebnislose Außenprüfung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO kein anfechtbarer Verwaltungsakt ist, obgleich sie die Änderungssperre gem. § 173 Abs. 2 Satz 2 AO auslöst. Somit können der Eintritt der Änderungssperre und der Ausschluss einer Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht mit einem Rechtsbehelf gegen diese Mitteilung verhindert werden.

     

    Ausgangsfall

    Der Kläger betrieb bis zum Jahr 2009 ein Einzelunternehmen, sodann gründete er zusammen mit A die AB-GbR. Für die Jahre 2010 und 2011 wurden Bescheide über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung der AB-GbR antragsgemäß erlassen, Rechtsbehelfe wurden hiergegen nicht eingelegt. Im Zuge seiner Einkommensteuererklärung 2010 und 2011 machte der Kläger noch Aufwendungen im Zusammenhang mit seinem Einzelunternehmen geltend. Diese Einkommensteuerbescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, da strittig war, ob diese Aufwendungen nicht im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der AB-GbR stehen.

     

    Bei der AB-GbR wurde sodann eine Außenprüfung für die Gewinnfeststellung 2010 bis 2012 durchgeführt. Mit Schreiben vom 19.5.2015 wurde der AB-GbR vom FA mitgeteilt, dass diese Außenprüfung ohne Änderung der Besteuerungsgrundlagen beendet sei. Parallel hierzu wurde die Einkommensteuer 2010 bis 2012 des Klägers geprüft, wobei das FA dabei zum Ergebnis gelangte, dass die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit seinem Einzelunternehmen tatsächlich Sonderbetriebsausgaben bei der AB-GbR darstellten, die Einkommensteuerbescheide wurden entsprechend nach § 164 Abs. 2 AO geändert.