Ein Steuerzahler muss die Reichweite eines Vorläufigkeitsvermerks dem Bescheid entnehmen können. Dazu bedarf es eines klaren verständlichen Wortlauts der Erläuterungen. Das hat das FG Rheinland-Pfalz einem FA aufgetragen. Es reicht nicht, wenn ein manuell gesetzter Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 S. 1 AO in einem Änderungsbescheid neben einem maschinell gesetzten Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 S. 2 AO lediglich mit einem Hinweis auf die Rechtsnorm (§ 165 Abs. 1 S. 1 AO) „wiederholt“ ...
Bei einem Einspruch gegen den Zusammenveranlagungsbescheid kann zugleich auch der Antrag auf getrennte Veranlagung gestellt werden.
Erzielt der Insolvenzschuldner als Neuerwerb zur Insolvenzmasse gehörende Einkünfte ...
Der BFH (31.5.17, I R 54/16) hat zur Haftung für Körperschaftsteuer nach § 73 AO bei mehrstufiger Organschaft Stellung bezogen. Dabei ging die Finanzverwaltung im entschiedenen Fall davon aus, dass bei gestuften ...
Lücken in der Rechnungsnummernabfolge können eine Schätzung nötig erscheinen lassen, wenn die vollständige Erfassung der Einnahmen nicht gewährleistet ist, so ein aktuelles Urteil des FG Hamburg.
Die tatsächliche Verständigung dient dazu, bei unklaren Sachverhalten eine Einigung zwischen der Finanzbehörde und dem Steuerpflichtigen herbeizuführen. Angesichts einer steigenden Zahl steuerstrafrechtlicher ...
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