Eine nicht als Geschäftsführer einer GmbH eingetragene Person ist nur bei einer umfassenden Verfügungsbefugnis als sogenannter faktischer Geschäftsführer anzusehen. Nur in diesem Fall kommt er als Haftender i. S. d. § 35 AO in Betracht. Zur umfassenden Verfügungsbefugnis reichen Kontovollmachten, Vertragsabschlüsse, Verwendung privater Mail-Adressen und Telefonnummern für betriebliche Zwecke nicht aus, so das aktuelle Urteil des FG Köln.
Bei der Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden nach vorausgegangener Sonderprüfung (z. B. Umsatzsteuersonderprüfung oder Lohnsteueraußenprüfung) sind einige Besonderheiten zu beachten.
Erfolgt die Erstattung von Steuern aufgrund eines FG-Urteils über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids, beruht die Erstattung nicht auf der Herabsetzung einer Steuer und ist daher nicht gem.
Ein Steuerberater, der geschätzte USt-Voranmeldungen für Mandanten abgibt, setzt sich dem Vorwurf der Steuerhinterziehung aus, wenn sich die Schätzungen hinterher als zu niedrig herausstellen. Allerdings ist die ...
Das FG Münster hat entschieden, dass die Höhe der Nachzahlungszinsen von 6 % in den Jahren 2012 bis 2015 noch verfassungsgemäß ist. Die Regelungen verstoßen weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 20 Abs.
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In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob auch nach dem Ergehen einer Einspruchsentscheidung durch das FA noch ein Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO gestellt werden kann. Das FG Münster hat dazu Folgendes geurteilt: Weist das FA den Einspruch zurück, kommt ein innerhalb der Klagefrist gestellter Antrag auf schlichte Änderung nur in Bezug auf Tatsachen und Rechtsfragen in Betracht, die nicht Gegenstand der Einspruchsentscheidung waren.