05.12.2017 · Fachbeitrag · Abgabenordnung
Gültigkeit von manuell gesetzten Vorläufigkeitsvermerken
Ein Steuerzahler muss die Reichweite eines Vorläufigkeitsvermerks dem Bescheid entnehmen können. Dazu bedarf es eines klaren verständlichen Wortlauts der Erläuterungen. Das hat das FG Rheinland-Pfalz einem FA aufgetragen. Es reicht nicht, wenn ein manuell gesetzter Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 S. 1 AO in einem Änderungsbescheid neben einem maschinell gesetzten Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 S. 2 AO lediglich mit einem Hinweis auf die Rechtsnorm (§ 165 Abs. 1 S. 1 AO) „wiederholt“ wird. Ein solcher Bescheid ist ungültig. Im Hinweis hätte das Finanzamt erneut den Grund und Umfang der Vorläufigkeit angeben müssen.
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