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  • · Fachbeitrag · § 20 EStG

    Mittelbare vGA im Zusammenhang mit nießbrauchbelasteten GmbH-Geschäftsanteilen

    Ist an einem Kapitalgesellschaftsanteil ein Nießbrauch bestellt, der dem Nießbrauchberechtigten lediglich einen Anspruch auf den mit der Beteiligung verbundenen Gewinnanteil einräumt, ohne dass dieser wesentliche Verwaltungsrechte, insbesondere die Stimmrechte, ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann, sind die Kapitaleinnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ertragsteuerlich weiterhin dem Anteilseigner zuzurechnen. Ist in diesem Fall die Anteilseignerin des nießbrauchbelasteten Kapitalgesellschaftsanteils eine Kapitalgesellschaft, kann die direkte Auszahlung der Ausschüttungen an den Nießbrauchberechtigten zu einer mittelbaren vGA führen, wenn es sich beim Gesellschafter der anteilseignenden Kapitalgesellschaft und beim Nießbrauchberechtigten um einander nahestehende Personen handelt.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall waren die Steuerpflichtige und eine weitere Person jeweils hälftig an drei GmbH (A-, B- und C-GmbH) beteiligt. Im Jahr 2004 bestellten die Steuerpflichtige und die weitere Person an ihren Geschäftsanteilen der C-GmbH einen Nießbrauch mit einer Quote von 80 % zugunsten der A-GmbH (sog. Quotennießbrauch). Die mit den Geschäftsanteilen verbundenen Mitverwaltungsrechte, insbesondere die Stimmrechte, sollten dem jeweiligen Anteilseigner verbleiben. Die Bestellung erfolgte unentgeltlich. Notariell am gleichen Tag beschlossen die Steuerpflichtige und die weitere Person als Gesellschafter der B-GmbH die Erhöhung des Stammkapitals der B-GmbH. Die neue Stammeinlage auf das erhöhte Stammkapital sollte nicht in Geld, sondern durch Einbringung ihrer (nießbrauchbelasteten) Geschäftsanteile an der C-GmbH geleistet werden. Zugleich erklärten die Steuerpflichtige sowie die weitere Person, dass sie die neue Stammeinlage jeweils hälftig übernehmen.

     

    Im Jahr 2004 und 2006 beschloss die Gesellschafterversammlung der C-GmbH eine Gewinnausschüttung, wovon jeweils noch am selben Tag ein Betrag direkt an die A-GmbH ausgezahlt wurde. Das Finanzamt war der Auffassung, dass in Höhe der Zahlungen aufgrund des Quotennießbrauchs an die A-GmbH sowohl der Steuerpflichtigen als auch der weiteren Person jeweils hälftig eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zugeflossen sei.

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