· Nachricht · Erbschaftsteuer
Folgen des Verzichts auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht nach alter Rechtslage
| Der BFH hat jetzt zur schenkungsteuerlichen Behandlung eines vorzeitigen unentgeltlichen Verzichts auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht Stellung genommen. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG in der bis zu 31.12.2008 geltenden Fassung wurde der Erwerb von Vermögen, das mit einem sog. Nießbrauchsrecht belastet war, ohne Berücksichtigung dieser Belastungen besteuert. Die Steuer, die auf den Kapitalwert dieser Belastungen entfällt, war lediglich bis zu deren Erlöschen zinslos zu stunden. Fraglich war im Streitfall die Zulässigkeit einer nochmaligen Erfassung eines Vorbehaltsnießbrauchs an teilweise begünstigtem Vermögen bei einem Verzicht auf das Nießbrauchsrecht. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige schenkte seinem Sohn einen Gesellschaftsanteil an einer GmbH und behielt sich den Nießbrauch an dem Anteil vor. Das FA berücksichtigte bei der Festsetzung der Schenkungsteuer antragsgemäß die Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG. Nach Abzug dieses Betrags vom Anteilswert verblieb ein der Besteuerung zugrunde zu legender Betrag. Der vorbehaltene Nießbrauch wurde bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs nicht berücksichtigt. Die Nichtberücksichtigung erfolgte wegen der Gewährung der Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG und im Übrigen aufgrund des in § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG geregelten Abzugsverbots. Der nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht abgezogene Betrag führte lediglich zu der in dieser Vorschrift vorgesehenen Stundung der Schenkungsteuer. Mit Wirkung zum 1.1.2008 verzichtete der Kläger schließlich unentgeltlich auf das ihm zustehende Nießbrauchsrecht. Auch diesen Vorgang unterwarf das Finanzamt der Schenkungsteuer.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass entgegen der Ansicht des FG der bei der Steuerfestsetzung für den Anteilserwerb gemäß § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG nicht abgezogene Teilbetrag nicht in die Bemessungsgrundlage der Steuer für den Nießbrauchsverzicht einzubeziehen sei. Der Verzicht auf den Nießbrauch stelle eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. Dass bei der Besteuerung des Anteilserwerbs der Wert des Nießbrauchs nicht von der Bemessungsgrundlage der Steuer abgezogen worden sei, widerspreche dem nicht.
Der Anteil am Wert des Nießbrauchs sei allerdings nicht in die Bemessungsgrundlage der Steuer für den Nießbrauchsverzicht einzubeziehen. Eine als Folge des Abzugsverbots nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG mögliche zweimalige steuerliche Erfassung des Nießbrauchs ‒ sowohl bei der Nichtberücksichtigung als Abzugsposten als auch beim späteren Verzicht ‒ widerspräche dem in § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG verankerten Bereicherungsprinzip. Eine Doppelerfassung des Nießbrauchsrechts sei deshalb bei der Besteuerung des späteren Nießbrauchsverzichts durch den Abzug des bei der Besteuerung des nießbrauchsbelasteten Gegenstandes tatsächlich unberücksichtigt gebliebenen (Steuer-)Werts des Nutzungsrechts von der Bemessungsgrundlage (Steuerwert) für den Rechtsverzicht zu beseitigen. Der Anteil am Wert des Nießbrauchs, der bei der Festsetzung der Schenkungsteuer für den Anteilserwerb nach § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG nicht von der Bemessungsgrundlage der Steuer abgezogen wurde, sei ebenfalls nicht in die Bemessungsgrundlage der Steuer für den Nießbrauchsverzicht einzubeziehen.
Erläuterungen
Die Entscheidung erging zur früheren Rechtslage bis 2008. Bei der Besteuerung des Verzichts ist ein ursprünglich bei der Besteuerung des Erwerbs unberücksichtigt gebliebener Wert des Nutzungsrechts (§ 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG a.F.) abzuziehen. Das Recht, den Nießbrauchsverzicht zu besteuern, ist durch den Nichtabzug bei der Festsetzung der Schenkungsteuer für den Anteilserwerb ebenso verbraucht wie hinsichtlich des Teilbetrags, der dabei nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht abgezogen wurde.
Fundstelle
- BFH 20.5.14, II R 7/13, astw.iww.de, Abruf-Nr. 142855