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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Vorbehalt eines nachrangigen Nießbrauchs

    | Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängen, werden nicht als Minderung des Erwerbs berücksichtigt (§ 6 Abs. 1 BewG). Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung erst mit dem Eintritt der Bedingung ein (§ 158 Abs. 1 BGB). |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob ein vom Schenker vorbehaltener lebenslanger Nießbrauch den Erwerb des Bedachten auch dann mindert, wenn an dem Zuwendungsgegenstand bereits ein lebenslanger Nießbrauch eines Dritten besteht.

     

    Die Klägerin war Gesellschafterin einer GbR. Ihren Gesellschaftsanteil hatte sie schenkweise von ihrer Mutter (M) unter dem Vorbehalt des lebenslangen Nießbrauchs erhalten. Mit notariell beurkundetem Schenkungsvertrag übertrug sie 2008 u. a. die Hälfte dieses Anteils schenkweise auf ihre Tochter S und behielt sich den lebenslangen Nießbrauch vor.

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