Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · § 16 EStG

    Mehrfache Veräußerungen bzw. Aufgaben: Wie oft gibt es den Freibetrag nach § 16 EStG?

    | Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG für Betriebsveräußerungs- oder aufgabegewinne kann auch bei Veräußerung oder Aufgabe mehrerer Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile innerhalb desselben Veranlagungszeitraums nur für einen einzigen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn in Anspruch genommen werden, so ein aktuelles Urteil des BFH. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall erzielte die Steuerpflichtige sowohl als Einzelunternehmerin als auch durch eine mitunternehmerische Beteiligung an einer Personengesellschaft (KG) Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

     

    Zum 1.1. des Streitjahres 2007 schied sie aus der Personengesellschaft aus. Ferner gab sie zum 31.12.2007 den Betrieb des Einzelunternehmens auf. In ihrer Einkommensteuererklärung ermittelte sie einen Gewinn aus der Aufgabe des Einzelunternehmens in Höhe von rund 4.000 EUR und beantragte hierfür den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG, dessen persönliche Voraussetzungen (Vollendung des 55. Lebensjahres) sie erfüllte.

     

    In der Anlage GSE zur Einkommensteuererklärung führte sie auch die KG Beteiligung auf, ließ das Feld zur Angabe der Höhe der hieraus bezogenen Einkünfte jedoch leer.

     

    Nach zunächst erklärungsgemäßer Veranlagung wurde dem FA durch das zuständige Betriebs-FA mitgeteilt, die Steuerpflichtige habe aufgrund ihres Ausscheidens aus der KG einen Veräußerungsgewinn in Höhe von rund 23.000 EUR erzielt, worauf der Einkommensteuerbescheid 2007 nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert und der vorgenannte Veräußerungsgewinn ange-setzt wurde. Dabei wurde der Freibetrag nach § 16 EStG nicht gewährt.

     

    Im Einspruchsverfahren beantragte die Steuerpflichtige erfolglos, den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG auf den höheren Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung anzuwenden.

     

    Entscheidung

    Das FG gab hingegen der Klage statt und auch der BFH entschied, dass die Steuerpflichtige ihr Antragsrecht im Einspruchsverfahren gegen den Änderungsbescheid erneut ausüben konnte.

     

    Nach Auffassung des BFH ist ein Antragsrecht bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft möglich und erst dann ausgeschlossen, wenn die Steuerfestsetzung unanfechtbar ist. Grundvoraussetzung ist dabei jedoch, dass die steuerlichen Auswirkungen der Ausübung des Antrags- oder Wahlrechts nicht über den durch § 351 Abs. 1 AO gezogenen Rahmen hinausgehen.

     

    Allerdings darf der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut nur einmal in Anspruch genommen werden, d. h., im Streitfall musste - wenn nun zulässigerweise der Freibetrag im Zusammenhang mit der Veräußerung des KG-Anteils beansprucht wurde - die Freibetragsgewährung im Zusammenhang mit der Aufgabe der Ein-zelunternehmertätigkeit wieder rückgängig gemacht werden.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43927308