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  • · Fachbeitrag · § 10a EStG

    Nachträgliche Geltendmachung des Wahlrechts auf einen Sonderausgabenabzug

    Für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs für eine zusätzliche Altersvorsorge gemäß § 10a EStG hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht. Dieses muss nicht zwingend durch Abgabe der Anlage AV zur Einkommensteuererklärung ausgeübt werden, sondern kann auch formlos geltend gemacht werden. Die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids kommt nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG erstmals nach Eintritt der materiellen Bestandskraft begehrt.

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtigen hatten für das Streitjahr 2012 zunächst keine Einkommensteuererklärung abgegeben. Aufgrund dessen schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen. Ein Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge und Zulagen gemäß § 10a EStG wurde hierbei nicht berücksichtigt.

     

    Ihre Einkommensteuererklärung reichten die Steuerpflichtigen mit dem Einspruch gegen den Schätzungsbescheid ein. Zu einem Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG erklärten sie sich nicht. Das FA änderte die Steuerfestsetzung erklärungsgemäß und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Der Bescheid wurde bestandskräftig, ebenso ein zu späterer Zeit ergangener weiterer Änderungsbescheid.

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