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  • · Nachricht · § 10 UStG

    Keine Entgeltsminderung bei Kassenfehlbetrag aufgrund unbefugter Bargeldentnahme

    | Zwar können Kassendifferenzen aufgrund überhöhter Geldrückgaben bei der Vereinnahmung des vereinbarten Entgelts zu einer Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage führen. Soweit Kassendifferenzen aber auf unbefugten Bargeldentnahmen beruhen, kommt eine Änderung der Bemessungsgrundlage über § 10 Abs. 1 UStG mangels inneren Zusammenhangs mit der vorausgegangenen Leistung nach Ansicht des FG Köln nicht in Betracht. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige betreibt in mehreren Filialen den Einzelhandel mit Büchern und Zeitschriften. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Steuerpflichtige die durch Vergleich der Soll- und der Istbestände ermittelten Kassenfehlbeträge als Entgeltminderungen bei den umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen behandelt hatte.

     

    Entscheidung

    Bei Entgeltsvereinnahmung mit anschließender überhöhter Geldrückgabe muss zwischen dem bereits abgeschlossenen Erfüllungsgeschäft und dem nicht damit im Zusammenhang stehenden Sachverhalt der Geldrückgabe unterschieden werden. Zunächst wird das Entgelt in vereinbarter Höhe erhalten und es gibt keinen Rechtsgrund auf überhöhtes Wechselgeld an den Kunden. Der Gesamtbetrag der erhaltenen Zahlungen wird auf der Grundlage des der Leistung zugrunde liegenden Geschäfts erbracht. Es gibt auch keine Möglichkeit, die mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit auf überhöhten Geldrückgaben beruhenden Beträge einer Kassendifferenz durch Schätzung zu ermitteln. Soweit die auf unbefugte Geldentnahmen beruhen, kommt keine Änderung der Bemessungsgrundlage mangels inneren Zusammenhangs in Betracht.

     

    Da das FG bereits die vom Unternehmer ‒ dem Einzelhändler ‒ behauptete Abweichung zwischen vereinbartem und vereinnahmtem Entgelt nicht feststellen konnte, kam es bei der Entscheidung auch nicht mehr auf die aufgeworfenen Rechtsfragen zur generellen Minderung des vereinbarten Entgelts durch überhöhte Geldrückgaben an. Der Einzelhändler kann seine zunächst entstandene Umsatzsteuer nicht über mindernde Sachverhalte ändern.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 42580615