· Nachricht · § 10 EStG
Abzug von Versorgungsleistungen bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen
| Die Übertragung von Anteilen an einer vermögenverwaltenden, gewerblich geprägten GmbH & Co. KG stellt keine den Übernehmer zum Sonderausgabenabzug berechtigende Vermögensübertragung dar. Ein langfristiger Pachtvertrag über die wesentlichen Betriebsgrundlagen ist kein ausreichender Grund zur Annahme einer faktischen Beherrschung des pachtenden Betriebsunternehmens. |
Sachverhalt
Im Streitfall wurden Anteile an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft gegen Versorgungsleistungen übertragen. Fraglich war, ob der Übernehmer der Gesellschaftsanteile die von ihm gezahlten Versorgungsleistungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG geltend machen kann.
Entscheidung
Das FG verneinte dies und wies die Klage ab. Denn bei Übertragung von Mitunternehmeranteilen an Personengesellschaften, die eine land- und fortwirtschaftliche, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, gegen Versorgungsleistungen liegt nur dann eine den Übernehmer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 Buchst. a EStG zum Sonderausgabenabzug berechtigende Vermögensübertragung vor, wenn die Personengesellschaft originär gewerblich tätig ist. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn die Personengesellschaft als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung oder aufgrund der Abfärbewirkung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gewerblich tätig ist, nicht jedoch bei Übertragung von Anteilen an einer lediglich gewerblich geprägten Personengesellschaft.
Das FG verweist hierzu auf den Wortlaut des Gesetzes, der durch den ausdrücklichen Bezug auf § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG die gewerblich geprägte Personengesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ausschließt, nicht hingegen Personengesellschaften, die aufgrund sogenannter Abfärbung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gewerblich tätig sind.
Hintergrund hierfür ist die gesetzgeberische Absicht, mit der Neuregelung insbesondere der Rechtsprechung entgegenzuwirken, die die Norm auch auf Fälle der Übertragung von Geldvermögen, Wertpapieren u.Ä. anwandte. Die ausdrückliche Bezugnahme auf § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bringt somit zum Ausdruck, dass nur die gewerblich tätige Personengesellschaft privilegiert werden soll. Personengesellschaften, die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erfüllen, gelten zwar als gewerblich tätig, sind es aber de facto nicht, sodass bei Einbeziehung solcher Übertragungen die gesetzliche Regelung unterlaufen würde.
Hinweis | Diese Handhabung steht nicht im Widerspruch dazu, dass bei Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG eine Übertragung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a a EStG anzunehmen ist. Liegen die Voraussetzungen für eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG durch „Abfärbung“ vor, so ist diese Gesellschaft gewerblich tätig, im Gegensatz zu der Personengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, die aufgrund u.a. der Beteiligung einer Kapitalgesellschaft nur als gewerblich gilt. Auch der Umstand, dass die gewerblich geprägte Personengesellschaft gewerbesteuerpflichtig ist, lässt keine andere Entscheidung zu. Die Gewerbesteuerpflicht knüpft an andere Merkmale an und hat andere Ziele als die Privilegierung von Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen.
Fundstelle
- FG Sachsen 23.7.14, 2 K 471/14, astw.iww.de, Abruf-Nr. 143122