25.10.2019 · IWW-Abrufnummer 211881
Landesarbeitsgericht Sachsen: Urteil vom 21.02.2018 – 5 Sa 269/17
Einem Zeitungszusteller steht ein Anspruch auf Vergütung für Feiertage gem. § 2 Abs. 1 EFZG zu, soweit der Feiertag die alleinige Ursache für einen Arbeitsausfall gewesen ist. Das ist auch dann der Fall, wenn eine arbeitsvertragliche Regelung bestimmt, dass Arbeitstage des Zustellers alle Tage sind, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen, also gerade nicht die Feiertage. Denn diese Regelung ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam.
In dem Rechtsstreit
...
hat das Sächsische Landesarbeitsgericht -Kammer 5 -durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Frau ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 17.01.2018
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 14.12.2016 - 11 Ca 3333/15 - wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Vergütung für fünf gesetzliche Feiertage im April und Mai 2015 hat.
Der Kläger ist bei der Beklagten, die die Verteilung von Druckerzeugnissen an Haushalte betreibt, seit 01.04.2003, bei der Rechtsvorgängerin seit 1993, beschäftigt. Die Beklagte ist Zustellpartnerin der ... und Dienstleister des ...
Anlässlich der Einführung des Mindestlohns zum 01.01.2015 vereinbarten die Parteien mit dem Anstellungsvertrag vom 12.12.2014 (Bl. 4 ff. d. A.) Arbeitsbedingungen. Die Parteien trafen u. a. folgende Regelungen:
"§ 1 Tätigkeit, Vergütung, Arbeitszeit
...
3.
Die Vergütung und die Arbeitszeit sind in den Anlagen 1 (Anlage 1 und soweit vereinbart, Anlage 2) zu diesem Vertrag geregelt.
...
§ 3 Zustellung, Prüfungspflicht, Wartezeit
1.
Die Belieferung der Abonnenten erfolgt täglich von Montag bis einschließlich Samstag."
Die Parteien vereinbarten sodann die Anlage 1 - Vergütung für abonnierte Presseerzeugnisse - vom 31.03.2015 (Bl. 6 R f. d. A.). Unter Ziffer 3 d trafen die Parteien folgende Regelung:
"Arbeitstage des Zustellers sind alle Tage, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen."
2015 galt für den Kläger ein Mindestlohn in Höhe von 6,38 € brutto pro Stunde.
Im Anspruchszeitraum lagen folgende gesetzliche Feiertage:
- 03.04.2015 (Karfreitag),
- 05.04.2015 (Ostermontag),
- 01.05.2015 (Tag der Arbeit),
- 14.05.2015 (Christi Himmelfahrt) und
- 25.05.2015.
Mit Schreiben vom 23.08.2015 (Bl. 13 d. A.) machte der Kläger Vergütung für die vorgenannten fünf Feiertage geltend.
Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, dass er für insgesamt fünf Feiertage im April und Mai 2015 Anspruch auf Vergütung habe. Bei einem Stundenlohn von 6,38 € ergäben sich Ansprüche in Höhe von 99,98 € bzw. 176,63 € brutto. An den streitigen Tagen hätte der Kläger ohne einen Feiertag Arbeitsleistungen erbracht. In diesen Fällen hätte die Beklagte Zustellaufträge erbracht. Die vertragliche Regelung der Nr. 3 d der Anlage 1 sei unwirksam. Sie sei intransparent und benachteilige den Kläger unangemessen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 07.04.2016 ausgeführt, dass die Ansprüche 90,80 € brutto bzw. 150,34 € brutto betrügen. Die Arbeitszeit schwanke aufgrund fast täglicher Abo-Änderungen fast täglich.
Der Kläger hat erstinstanzlich folgende Klageanträge gestellt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 90,80 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150,34 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2015 zu zahlen.
In der Kammerverhandlung des Arbeitsgerichts vom 17.08.2016 erging auf der Grundlage der vorgenannten Klageanträge das Versäumnisurteil vom 17.08.2016, nachdem die Beklagte zum Termin nicht erschienen und auch nicht vertreten war.
Die Beklagte hat gegen das am 31.08.2016 zugestellte Versäumnisurteil mit am gleichen Tag eingehendem Schriftsatz vom 06.09.2016 Einspruch eingelegt.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass ein Anspruch des Klägers auf eine Vergütung von Feiertagen nicht gegeben sei. Eine Kausalität zwischen Arbeitsausfall und Feiertag liege nicht vor. Die vom Kläger zuzustellenden Medien erschienen nicht an Sonn- und Feiertagen, weshalb die Beklagte nicht zu einer Zustellung beauftragt worden sei. Der Kläger habe demgemäß keine Zustellungen vorzunehmen. Die Darlegungen zur Höhe des Anspruchs seien unsubstantiiert.
Der Kläger hat sodann folgenden Klageantrag gestellt:
Das Versäumnisurteil vom 17.08.2016 wird aufrechterhalten.
Die Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil vom 17.08.2016, unter Abweisung der Klage, aufzuheben.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die von der Beklagten verwendeten Vertragsklauseln 3 d der Anlage 1 sowie des Arbeitsvertrages gemäß § 307 BGB unwirksam seien.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 14.12.2016 - 11 Ca 3333/15 - wurde der Beklagten am 03.05.2017 zugestellt. Die Beklagte hat mit am gleichen Tag eingehendem Schriftsatz vom 06.06.2017 Berufung eingelegt und diese mit ebenfalls am gleichen Tag eingehendem Schriftsatz vom 03.08.2017, damit innerhalb der bis zu diesem Tag verlängerten Berufungsbegründungsfrist, begründet.
Die Beklagte nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vom 02.02.2016 Bezug und trägt zur Begründung der Berufung vor, dass dem Kläger der geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht zustehe. Er habe keinen Anspruch auf Vergütung für fünf Feiertage. Die Anlage 1 sei Vertragsbestandteil geworden. Es liege keine unklare oder mehrdeutige Regelung vor, auch nicht im Hinblick auf § 3.1 des Arbeitsvertrages. Es ergebe sich auch keine unangemessene Benachteiligung. Schließlich ergebe sich kein Verstoß gegen § 12 EZFG.
Die Beklagte stellt folgenden Antrag:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 14.12.2016 - 11 Ca 3333/15 - wird abgeändert:
Das Versäumnisurteil vom 17.08.2016 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger beantragt
Zurückweisung der Berufung.
Der Kläger trägt vor, dass der Vergütungsanspruch bestehe. Die Regelung Nr. 3 d sei nicht wirksam. Die Regelung sei intransparent. Die Arbeitszeit sei nicht klar geregelt.
Im Übrigen ergebe sich ein Widerspruch zur Regelung Nr. 3 d der Anlage 1.
Die Regelung verstoße auch gegen § 12 EFZG.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beiderseits vorgelegten Schriftsätze, insbesondere vom 03.08. und 09.10.2017 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
I.
Die Berufung ist zulässig.
Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG). Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO).
II.
Die Berufung ist nicht begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, für April 2015 (03.04.; 05.04.) 90,80 € brutto sowie für Mai 2015 (01.05.; 14.05.; 25.05.) 150,34 € brutto zu zahlen. Der Anspruch beruht auf § 2 Abs. 1 EFZG.
1. Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung der streitigen gesetzlichen Feiertage.
a) Gemäß § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Ein Anspruch des Arbeitnehmers besteht hiernach nur dann, wenn der Feiertag die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall gewesen ist. Für die Feststellung, ob ein feiertagsbedingter Arbeitsausfall vorliegt, kommt es allein darauf an, welche Arbeitszeit für den Arbeitnehmer gegolten hätte, wenn der betreffende Tag kein Feiertag gewesen wäre (BAG, Urteil vom 24.10.2001 - 5 AZR 245/00 - Der Betrieb 2002, 1110).
b) Die genannten Feiertage sind die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall des Klägers. Die Nichtarbeit beruht nicht darauf, dass an den Feiertagen von vornherein keine Arbeitspflicht des Klägers bestanden hätte. Es ist nicht feststellbar, dass für den Kläger an den Tagen, an denen ein Feiertag gewesen ist, ohne diese Feiertage keine Arbeitszeit bestanden hätte. Die eine Arbeitszeit für diese Tage verneinende Regelung der Ziffer 3 d der Anlage 1 ist unwirksam. Sie verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
aa) Bei der Regelung Ziffer 3 d der Anlage 1 handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 305 Abs. 1 BGB.
Mit der Regelung der Anlage 1 haben die Parteien eine den Anstellungsvertrag vom 12.12.2014 ergänzende arbeitsvertragliche Regelung getroffen. Die Parteien haben hierin weitere Rechte und Pflichten festgelegt. Dass dies in einer eigenständigen Urkunde erfolgt ist, ist belanglos. Die Parteien haben unter § 1 Nr. 3 des Anstellungsvertrages ausdrücklich darauf Bezug genommen, Vergütung und Arbeitszeit in einer Anlage 1 zu regeln. Die Parteien haben zudem die Anlage 1 vom 30.03.2015 unterzeichnet.
Dass es sich bei der Anlage 1 um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, ist zwischen den Parteien nicht streitig.
bb) Dahinstehen kann, ob die unter Ziffer 3 d der Anlage 1 getroffene Regelung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent ist.
aaa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (BAG, Urteil vom 10.12.2008 - 10 AZR 1/08 - AP Nr. 40 zu § 307 BGB). Voraussetzungen und Umfang der Leistungspflicht müssen so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was "auf ihn zukommt" (BAG, Urteil vom 21.08.2012 - 3 AZR 698/10 - NZA 2012, 1428).
bbb) Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung, ob die Regelung der Ziffer 3 d gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt.
Damit kann offenbleiben, ob die Regelung bereits im Hinblick auf die Bedeutung des Begriffs "im Zustellgebiet" unklar ist. Insoweit ergeben sich nämlich Bedenken, ob mit "Zustellgebiet" dasjenige des einzelnen Arbeitnehmers oder das gesamte Zustellgebiet der Beklagten gemeint ist.
Dahinstehen kann auch, ob die Regelung im Hinblick auf § 3 Nr. 1 des Anstellungsvertrages vom 12.12.2014 unklar ist. Hiervon könnte dann auszugehen sein, wenn die in § 3 Nr. 1 getroffene Regelung ("Belieferung") entgegen der Auffassung der Beklagten arbeitszeitliche Bedeutung hat. Hierfür sprechen allerdings die nachfolgenden unter § 3 getroffenen Regelungen, die in Mehrzahl die Arbeitspflicht des Zustellers konkretisieren. Hierfür spricht auch, dass der Kläger tatsächlich im Regelfall von montags bis samstags Zustelldienste wahrnimmt.
cc) Die Regelung ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sie benachteiligt den Kläger unangemessen.
aaa) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
Nach § 615 Satz 3 i. V. m. Satz 1 BGB kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung auch dann verlangen, wenn die Arbeit ausfällt und der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Voraussetzung des Anspruchs ist, dass eine Pflicht zur Arbeitsleistung besteht und die Arbeit infolge von Umständen ausfällt, für die der Arbeitgeber das Risiko trägt. Die Bestimmung ist Ausdruck des sog. Betriebsrisikos.
Dies ist das Risiko des Arbeitgebers, seinen Betrieb betreiben zu können. Der Arbeitgeber hat auch das sog. Wirtschaftsrisiko zu tragen (BAG, Urteil vom 11.07.1990 - 5 AZR 557/89 - AP Nr. 32 zu § 615 BGB Betriebsrisiko). Dies gilt auch dann, wenn die Führung des Betriebes wegen Auftragsmangels sinnlos wird und die Gründe hierfür von außen auf das Unternehmen einwirken (BAG, Urteil vom 23.06.1994 - 6 AZR 853/93 - AP Nr. 56 zu § 615 BGB). In diesen Fällen bleibt der Arbeitgeber gemäß § 615 Satz 1 BGB zur Vergütung verpflichtet.
bbb) Die Regelung Ziffer 3 d der Anlage 1 überträgt das wirtschaftliche Risiko auf den Arbeitnehmer.
Die Regelung nimmt allgemein diejenigen Tage als Arbeitstage aus, an denen keine Zustellung von Zeitschriften stattfindet. Die Regelung bezieht sich hierbei nicht ausdrücklich auf gesetzliche Wochenfeiertage, sondern bezieht die Regelung auf jeden Tag, an dem "Zeitungen im Zustellgebiet nicht erscheinen". Auf den Grund des Nichterscheinens der Zeitung wird nicht ausdrücklich abgestellt.
Mit dieser Regelung überträgt die Beklagte das Risiko, die von ihr zu erbringenden Zustelldienste nicht erbringen zu können, unzulässig auf den Arbeitnehmer. Dieser hat keinen Einfluss darauf, ob Zeitungen erscheinen oder nicht. Die Beklagte hingegen hat im Verhältnis zu den Herstellern der Druckerzeugnisse die vertragliche Möglichkeit, das auch für sie bestehende Risiko des Nichterscheinens zu regeln.
Die Beklagte ist damit zur Vergütung der streitigen Feiertage verpflichtet.
2. Der Anspruch des Klägers beträgt für April 2015 90,80 € brutto und für Mai 2015 150,34 € brutto.
a) Gemäß § 2 Abs. 1 EFZG ist das Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Es gilt das sog. Entgeltausfallprinzip.
Im Streitfall richtet sich die Vergütungshöhe nach der von den Parteien in der Anlage 1 vom 30.03.2015 getroffenen Vereinbarung. Berücksichtigt wird eine von der Beklagten festgelegte Soll-Arbeitszeit sowie die an einem Zustelltag zu verteilenden Stücke. Mittels eines Geoinformationssystems werden neben diesen Faktoren auch Wegezeiten auf der Grundlage einer optimalen Gangfolge berücksichtigt. Neben einem in der Anlage 1 festgelegten arbeitstäglichen Grundlohn ergibt sich danach ein individueller Stücklohn.
Die Möglichkeit einer Konkretisierung dieser für die Bemessung wesentlichen Faktoren in Bezug auf einen bestimmten Tag, an dem wegen des Bestehens eines Feiertages keine Zustellungen vorgenommen werden, ergibt sich allenfalls dann, wenn an den Zustelltagen vor und nach dem Feiertag identische Zustellvorgänge vorgelegen haben. Dies bedeutet, dass die gleichen Druckerzeugnisse in gleicher Menge an die gleichen Haushalte zugestellt worden seien müssen. Ergibt sich allerdings - wie im Streitfall -, dies nicht, da - wie der Kläger ausgeführt hat - fast täglich Abweichungen zu berücksichtigen sind, ist dem Kläger eine konkrete Berechnung schon deshalb nicht möglich, weil er weder die maßgebenden Daten kennt noch seinerseits eine Berechnung vornehmen kann, da er nicht über ein Geoinformationssystem verfügt. In einem solchen Fall kann eine Berechnung unter Berücksichtigung eines Referenzzeitraums vorgenommen werden.
b) Der vom Kläger zugrunde gelegte Referenzzeitraum von drei Monaten vor dem Kalendermonat, in dem aufgrund eines Feiertages nicht gearbeitet worden ist, ist nicht zu beanstanden. Danach ergibt sich für den Kläger im April 2015 für zwei Feiertage ein Lohnanspruch in Höhe von 90,80 € brutto und für Mai 2015 in Höhe von 150,34 € brutto.
c) Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 614 BGB.
Die Berufung bleibt daher ohne Erfolg.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, § 97 ZPO, wonach die Beklagte die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen hat.
C.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.