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  • · Fachbeitrag · Prävention

    Versiegelungen nach BEMA und GOZ abrechnen

    von Jana Brandt, ZMV, individuelles Praxismarketing & Abrechnungsbetreuung InPrA, Sangershausen

    | Versiegelungen sind sowohl im BEMA als auch in der GOZ als Gebührenpositionen enthalten. Allerdings lassen sich die jeweils beschriebenen Leistungen nicht miteinander vergleichen. Wann welche Position berechnungsfähig ist, fasst dieser Beitrag zusammen. |

    Nr. IP5 ist im BEMA streng geregelt

    Der BEMA definiert für die Nr. IP5 klare Altersvorgaben. Mit der Leistung darf begonnen werden, sobald die ersten bleibenden Molaren durchbrechen. I. d. R. ist vom 6. Lebensjahr auszugehen. Bei Kindern mit früherem Zahndurchbruch darf die BEMA-Nr. IP5 früher berechnet werden.

     

    • Die Vorgaben zur BEMA-Nr. IP5
    • 1. Begrenzung auf Molaren 6 und 7
    • 2. Begrenzung auf das Alter (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)
    • 3. Kombination als erweiterte Fissurenversiegelung mit einer Füllung möglich
    • 4. Versiegelung der kariesfreien Fissuren und Grübchen
    • 5. einschließlich der gründlichen Beseitigung der weichen Zahnbeläge und der Trockenlegung