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  • · Fachbeitrag · Ausgleichsanspruch ‒ Teil 2

    Ausgleichsanspruch nach „Grundsätzen Sach“: Darauf müssen Sie bei der Berechnung achten

    von Rechtsanwalt Lutz Eggebrecht, Dr. Heinicke, Eggebrecht & Partner mbB Rechtsanwälte, München

    | Der Ausgleichsanspruch ist für viele Versicherungsvertreter noch immer ein zentraler Teil der Altersversorgung. Berechnungsfehler sind allerdings an der Tagesordnung. Streitigkeiten landen oft vor Gericht. VVP nimmt das zum Anlass, Ihnen die wichtigsten Regeln im Umgang mit dem Ausgleichsanspruch nach den „Grundsätzen Sach“ in einer Serie zu erläutern und Sie mit neuester Rechtsprechung zu versorgen. Im zweiten Teil geht es um die Berechnungsschritte 4 und 5 nach den „Grundsätzen Sach“. |

    „Grundsätze Sach“ ‒ und die fünf Berechnungsschritte

    Kurz ein Rückblick: Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach den „Grundsätzen Sach“ geschieht in fünf Schritten.

     

    • Berechnungsschritte bei den „Grundsätzen Sach“
    • 1. Ausgangswert für die Berechnung
    • Durchschnittsprovisionen der letzten fünf Jahre vor Beendigung des Agenturvertrages.
    • 2. Ermittlung des Anteils an geworbenen Neuverträgen
    • Ausgangswert abzüglich in den letzten fünf Jahren bezahlte Provisionen aus übertragenen Versicherungsbeständen, sofern diese nicht durch die lange Betreuungsdauer als neu geworbene Verträge zu bewerten sind.
    • 3. Ermittlung des Unternehmervorteils
    • Prozentualer Ansatz der erwarteten Bestandsfestigkeit der bestehenden Versicherungsverträge nach Sparten.
    • 4. Multiplikatoren
    • Ermittlung anhand der Dauer der hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit des Vertreters für das vertretene Unternehmen.
    • 5. Billigkeitsabzüge