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  • 10.11.2020 · IWW-Abrufnummer 218843

    Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 30.07.2020 – 18 Sa 1936/19

    Hat der Arbeitnehmer das vereinbarte Ziel für eine arbeitsleitungsbezogene Sonderzahlung in einem bestimmten Zeitraum erreicht, so wirken sich Arbeitsunfähigkeitszeiten ohne Entgeltfortzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers, die später während dieses Zeitraums auftreten, nicht anspruchsmindernd aus; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien keine gesonderte Regelung über eine Kürzungsmöglichkeit bei später auftretenden Fehlzeiten getroffen haben


    Tenor:

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 30.10.2019 - 2 Ca 312/09 - wie folgt abgeändert und neu gefasst:

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.006,25 €bruttonebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 2.760,00 € seit dem 01.01.2019 und auf weitere 246,25 € seit dem 02.04.2019 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Beklagte zu 53 % und die Klägerin zu 47 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 56 % und die Klägerin zu 44 %.

    Die Revision wird für die Beklagte zugelassen, soweit sie verurteilt worden ist, eine Bonuszahlung i.H.v. 2.760,00 € brutto nebst Zinsen an die Klägerin zu leisten.

    Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.



    Tatbestand



    Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Zahlung variabler Gehaltsanteile, insbesondere darüber, wie sich krankheitsbedingte Fehlzeiten der Klägerin auf ihre Ansprüche auswirken. In der Berufungsinstanz streiten die Parteien zudem darüber, ob die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin im Jahr 2019 den Abschluss von Zusatzvereinbarungen anzubieten, die sich über variable Gehaltsanteile verhalten.



    Die Klägerin ist seit Oktober 2011 für die Beklagte als "Account-Manager Fachhandel" im Außendienst tätig.



    Die Beklagte produziert und vertreibt Hygiene- und Medizinprodukte insbesondere zur Wundversorgung.



    Im Arbeitsvertrag heißt es auszugsweise:

    "§ 4 Gehalt (1) Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit ein monatliches Bruttogehalt von 3.700 €. Hinzu kommt ab Arbeitsbeginn ein monatlicher variabler Gehaltsanteil von 1.800 € bei 100% Zielerreichung entsprechend der durch die Geschäftsleitung gesetzten Vertriebsziele. Der variable Gehaltsanteil wird nachträglich quartalsweise abgerechnet. Es wird zwischen beiden Parteien eine monatliche Vorauszahlung auf den variablen Gehaltsanteil vereinbart. Die näheren Einzelheiten (Erreichungskriterien, Umfang, Zeitplan, Ausschlusskriterien, etc.) regelt eine gesonderte, schriftliche Vereinbarung. Bis zum 31. Januar 2012 wird der variable Gehaltsanteil fix und in voller Höhe gezahlt. (2) Die vereinbarte Vergütung deckt die gesamte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ab. Für ggfs. aus betrieblichen Gründen erforderliche Mehr- oder Überarbeit, Feiertags-, Sonntags- oder Nachtarbeit wird eine besondere Vergütung nicht gezahlt. ... § 17 Ausschlussfristen (1) Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis - mit Ausnahme von Ansprüchen, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Arbeitgebers oder seines gesetzlichen Vertreters resultieren - müssen innerhalb von 3 Monaten, nachdem der jeweilige Gläubiger Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, schriftlich geltend gemacht werden. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verkürzt sich diese Frist auf 2 Monate. Nach Fristablauf sind die Ansprüche verwirkt."



    Zudem schlossen die Parteien am 09.02.2018 eine Zusatzvereinbarung über umsatzabhängige Bonuszahlungen (Bl. 16 f. d.A.), in der es heißt:



    Nach Maßgabe von § 4 des Arbeitsvertrages haben die Parteien bei Erreichen noch näher zu definierender Vertriebsziele bei 100% Zielerreichung die Zahlung eines variablen Gehaltsanteils in Höhe von maximal 1.000 € brutto/Monat vereinbart. Die näheren Einzelheiten regelt die nachfolgende Vereinbarung:



    1.



    Die Zahlung des variablen Gehaltsanteils (nachfolgend auch "Bonus" genannt) soll die Vertriebsmitarbeiter zu einer bestmöglichen Akquisitionstätigkeit und zu einer Steigerung der verkauften Stückzahlen pro Kalenderjahr motivieren. Die Mitarbeiter im Vertrieb sollen eng, effizient und kooperativ zusammenarbeiten, um optimale Vertriebsergebnisse zu erreichen. Ziel ist eine bestmögliche Vertriebstätigkeit und Kundenpflege, auch durch den Vertreter im Abwesenheitsfall, sowie die reibungslose, sorgfältige und vorausschauende Zusammenarbeit zwischen den Vertriebsmitarbeitern und den Sachbearbeitern im Vertrieb bei der Vorbereitung und Abwicklung der Aufträge und des Kundengeschäfts.



    2. Die Ermittlung der Zielerreichung im Sinne dieser Vereinbarung erfolgt auf der Basis der nachfolgenden zwei Bereiche: Umsatz eigenes Gebiet nachfolgend kurz UEG) sowie Gesamtumsatz Deutschland (nachfolgend kurz UDG). Diese einzelnen Bereiche werden im Rahmen der Berechnung der Zielerreichung wie folgt gewichtet: UEG (80 %) / UDG (20 %). Für das Geschäftsjahr 2018 haben sich die Parteien auf die nachfolgenden Zielvorgaben verständigt:

    1. Quartal 100% 2. Quartal 100% 3. Quartal 100% 4. Quartal 10% Gesamt 100% Gewichtung Bonus 2018 bei 100% UEG netto 60T€ 60T€ 60T€ 60T€ 240T€ 80% € 9.600 UDG netto 793T€ 890T€ 950T€ 977T€ 3.610T€ 20% € 2.400 Prämienmaximum 3T€ 3T€ 3T€ 3T€ 12T€ 100% € 12.000



    Im Einzelnen gilt danach folgendes:



    a) Der maximal erzielbare variable Gehaltsanteil p a beläuft sich auf 12.000 € brutto.



    b) Wird in den Bereichen UEG und UDG die Zielvorgabe um mehr als 20 % unterschritten, so wird kein Bonus gezahlt. Im Übrigen wird der Bonus prozentual ermittelt.



    c) Für die Bereiche UEG und UDG gilt ergänzend folgendes: Ein etwaiges



    Unterschreiten der Zielvorgabe in einem der Bereiche kann mit einem etwaigen Überschreiten der Zielvorgabe im jeweils anderen Bereich mit maximal 15 % kompensiert werden. Der Betrag gern. Buchst. a) darf jedoch insgesamt nicht überschritten werden.



    d) Der variable Gehaltsanteil wird nachträglich quartalsweise abgerechnet. Die quartalsweisen Zahlungen sind gedeckelt auf jeweils 3.000 € brutto. Die Endabrechnung erfolgt im 4. Quartal zum Jahresende. Der Arbeitnehmer hat hierbei etwaige überzahlte Beträge zu erstatten.



    3.



    Diese Zusatzvereinbarung und ihre Bestandteile sind befristet für das Kalenderjahr 2018. Sie beginnt am 01.01.2018 und endet am 31.12.2018



    automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Modalitäten und Parameter für die Zahlung des variablen Gehaltsanteils müssen jährlich neu anhand der Vorgaben und Anforderungen in der Produktion und im Vertrieb flexibel gefasst werden. Die Bezugsgrößen haben sich an dem zu erwartenden unternehmerischen Erfolg, den Marktverhältnissen, der Produktentwicklung und der Kostenstruktur des Unternehmens für jedes Kalenderjahr neu auszurichten.



    4.



    Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Ausgeschlossen sind damit insbesondere Vertragsänderungen durch betriebliche Übung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.



    5.



    Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vereinbarung gilt im Übrigen fort. Die Parteien sind im Falle einer unwirksamen Bestimmung dieses Vertrags verpflichtet, über eine wirksame und zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von den Parteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Vertrag Lücken enthalten sollte."



    Am gleichen Tag unterzeichneten die Parteien eine weitere Zusatzvereinbarung über eine Neukunden-Provision (Bl. 18 f. d.A.).



    Unter anderem heißt es hier:



    "Für das Geschäftsjahr 2018 gewährt der Arbeitgeber eine zusätzliche Bonusvergütung. Die Parteien treffen daher folgende Vereinbarung:



    1.



    Ziel der Vereinbarung ist die Steigerung des Neukundengeschäfts und damit einhergehend ein Zugewinn an Marktanteilen. Darüber hinaus sollen Vertriebsgebiete mit geringerem Basisgeschäft ausgebaut werden und die Motivation der Vertriebsmitarbeiter gefördert werden.



    3.



    Als Neukunden gelten Erstbesteller sowie Kunden, die im Kalenderjahr 2017 keine Käufe getätigt haben. (...)



    4.



    Die Neukunden-Provision wird gewährt auf realisierten, echten Neukundenumsatz im Kalenderjahr 2018. (...)



    5.



    Die Neukunden-Provision beträgt für Wundversorgungsprodukte 5% und für Produkle sonstiger Art 2,5% (...).



    6.



    Die Abrechnung der Provision erfolgt nach Schluss des Kalenderjahres 2018 und wird im ersten Quartal 2019 ausgezahlt. Ein Provisionsanspruch besteht nur bei einem bei Jahresende 2018 bestehenden ungekündigten Arbeitsverhältnis.



    7.



    Diese Zusatzvereinbarung ist befristet auf das Kalenderjahr 2018. Sie beginnt am 01.01.2018 und endet am 31.12.2018 automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.



    Ausweislich einer Umsatzübersicht für das Jahr 2018, die die Klägerin als Anlage K 10 mit der Klageschrift zu den Gerichtsakten gereicht hat (Bl. 29 d. A.), erzielte die Klägerin in dem ihr zugewiesenen Verkaufsgebiet im Jahr 2018 insgesamt einen Nettoumsatz i. H. v. 395.407,00 € ("Umsatz UEG"). In allen Quartalen betrug der Umsatz, den die Klägerin in dem ihr zugewiesenen Gebiet erzielte, mehr als 60.000,00 €. Bis einschließlich August 2018 belief sich der Umsatz auf 276.033,00 €.



    Ausweislich einer Übersicht über den "Gesamtumsatz Deutschland", die die Klägerin als Anlage K 11 mit der Klageschrift zu den Gerichtsakten gereicht hat (Bl. 30 d. A.) erzielte die Beklagte im Jahr 2018 in Deutschland einen Gesamtumsatz von 2.863.466,00 €. Dieser Umsatz lag 20,68 % unter dem in der Zusatzvereinbarung vom 06.02.2018 genannten Umsatzziel von 3.610.000,00 €.



    Mit den "Neukunden" (im Sinne der zweiten Zusatzvereinbarung vom 09.02.2018) erzielte die Klägerin im Jahr 2018 einen Umsatz in Höhe von 4.963,67 €.



    Die Klägerin war im Zeitraum vom 23.07.2018 bis Mai 2020 durchgängig arbeitsunfähig. Die Beklagte leistete bis zum 02.09.2018 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Danach bezog die Klägerin Krankengeld.



    Die Beklagte zahlte an die Klägerin - in den Entgeltabrechnungen als "variabler Geh.Anteil" ausgewiesen - für die ersten drei Quartale des Jahres 2018 jeweils einen Betrag in Höhe von 2.760,00 € brutto, mithin insgesamt 8.280,00 €. Provisionen für die Neukundenumsätze zahlte die Beklagte nicht. Mit E-Mail Schreiben vom 11.02.2019 forderte die Klägerin die Beklagte auf, "die Zahlung der Restprämie 2018 sowie den Betrag für die Neukundengewinnung 2018 unverzüglich zu veranlassen". Mit ihrer Klage, die am 04.03.2019 bei dem Arbeitsgericht eingegangen und der Beklagten am 08.03.2019 zugestellt worden ist, hat die Klägerin die Zahlung von 3.720,00 € brutto nebst Zinsen als Bonuszahlung für den erzielten Gesamtumsatz verlangt; sie hat zudem die Abrechnung und Zahlung der Neukunden-Provision begehrt. Mit dem klageerweiternden Schriftsatz vom 26.03.2019 hat die Klägerin den Abschluss von Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag für das Jahr 2019 verlangt.



    Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, an sie einen Bonus in Höhe von 12.000,00 € im Hinblick auf die Umsatzzielerreichung im Jahr 2018 zu zahlen. Die Klägerin habe die Umsatzziele für das ihr zugewiesene Verkaufsgebiet erreicht, da sie einen Jahresumsatz von mehr als 240.000,00 € generiert habe. Daher könne sie die Zahlung von 9.600,00 € (4 x 2.400,00 €) beanspruchen. Die Bonuszahlung stehe ihr trotz der Arbeitsunfähigkeitszeiten zu, da der Bonus eine Gegenleistung für den Arbeitserfolg darstelle. Die Bonuszahlung knüpfe nicht an die persönliche Arbeitsleistung, sondern an den Erfolg eines Teams, denn sie sei auch dann zu gewähren, wenn der Erfolg durch den Vertreter im Abwesenheitsfall erreicht werde. - Die Beklagte sei darüber hinaus verpflichtet, an die Klägerin im Hinblick auf den Gesamtumsatz Deutschland weitere 2.400,00 € zu zahlen. Zwar seien die Umsatzziele für den Gesamtumsatz Deutschland nicht erreicht, sondern um 20,68 % unterschritten worden. Zur Kompensation dieser Unterdeckung habe die Klägerin jedoch nur einen Betrag in Höhe von 49.641,21 € beizusteuern. Dieser Betrag entspreche dem Verhältnis des Umsatzziels im eigenen Gebiet der Klägerin (240.000,00 €) zum geplanten Gesamtumsatz des Unternehmens (3.610.000,00 €). Der von der Klägerin im eigenen Gebiet beizusteuernde Anteil am Gesamtumsatzziel des Unternehmens betrage 6,648 %. 6,648 % der im Hinblick auf den Gesamtumsatz des Unternehmens aufgetretenen Unterdeckung in Höhe von 746.709,00 € betrage 49.641,21 €. Die Klägerin habe jedoch in ihrem Gebiet einen Mehrumsatz von 155.407,00 € beigesteuert. Auf die Gesamtforderung von 12.000,00 € lässt sich die Klägerin den gezahlten Betrag in Höhe von 8.280,00 € anrechnen. - Im Hinblick auf den von der Klägerin im Jahr 2018 erzielten Neukundenumsatz (4.963,67 €) könne die Klägerin eine Neukundenprovision in Höhe von 246,25 € beanspruchen (4.963,67 € x 5,00 %). - Die Klägerin könne überdies von der Beklagten den Abschluss von Zusatzvereinbarungen über einen umsatzbezogenen Bonus und über die Zahlung einer Neukundenprovision verlangen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, mit ihr Vereinbarungen gleichen Inhalts wie in den Jahren 2016 bis 2018 auch für das Jahr 2019 abzuschließen. Es stelle eine Diskriminierung der Klägerin wegen Behinderung dar, wenn die Beklagte der Klägerin wegen ihrer langdauernden Erkrankung anders als den anderen Außendienstmitarbeitern den Abschluss der Zusatzvereinbarungen vorenthalte.



    Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

    1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.720,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 01.01.2019 zu zahlen.2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 246,25 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 01.04.2019 zu zahlen.3. Die Beklagte zu verurteilen, folgendes Angebot ihrerseits anzunehmen, das mit Rechtskraft des Urteils als angenommen gilt:"Zwischen der Firma D GmbH, N straße 61-65, 4XXXX T, diese vertreten durch den Geschäftsführer, E, ebenda und Frau E 1, geb. am 06.04.19XX, T 1 straße 45, 6XXXX M wird die nachfolgende Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 11.10.2011 geschlossen: Vorbemerkungen: Nach Maßgabe von § 4 des Arbeitsvertrages haben die Parteien bei Erreichen noch näher zu definierender Vertriebsziele bei 100 % Zielerreichung die Zahlung eines variablen Gehaltsanteils in Höhe von maximal 1.000 € brutto/Monat vereinbart. Die näheren Einzelheiten regelt die nachfolgende Vereinbarung:1. Die Zahlung des variablen Gehaltsanteils (nachfolgend auch "Bonus" genannt) soll die Vertriebsmitarbeiter zu einer bestmöglichen Akquisitionstätigkeit und zu einer Steigerung der verkauften Stückzahlen pro Kalenderjahr motivieren. Die Mitarbeiter im Vertrieb sollen eng, effizient und kooperativ zusammenarbeiten, um optimale Vertriebsergebnisse zu erreichen. Ziel ist eine bestmögliche Vertriebstätigkeit und Kundenpflege, auch durch den Vertreter im Abwesenheitsfall, sowie die reibungslose, sorgfältige und vorausschauende Zusammenarbeit zwischen den Vertriebsmitarbeitern und den Sachbearbeitern im Vertrieb bei der Vorbereitung und Abwicklung der Aufträge und des Kundengeschäfts.2. Die Ermittlung der Zielerreichung im Sinne dieser Vereinbarung erfolgt auf der Basis der nachfolgenden zwei Bereiche: Umsatz eigenes Gebiet (nachfolgend kurz UEG) sowie Gesamtumsatz Deutschland (nachfolgend kurz UDG). Diese einzelnen Bereiche werden im Rahmen der Berechnung der Zielerreichung wie folgt gewichtet: UEG (80 %) / UDG (20 %). Für das Geschäftsjahr 2019 haben sich die Parteien auf die nachfolgenden Zielvorgaben verständigt: 1. Quartal 100% 2. Quartal 100% 3. Quartal 100% 4. Quartal 10% Gesamt 100% Gewichtung Bonus 2019 bei 100% UEG netto 60T€ 60T€ 60T€ 60T€ 240T€ 80% € 9.600 UDG netto 799T€ 945T€ 1.003T€ 1.114T€ 3.861T€ 20% € 2.400 Prämienmaximum 3T€ 3T€ 3T€ 3T€ 12T€ 100% € 12.000 Im Einzelnen gilt danach folgendes: a) Der maximal erzielbare variable Gehaltsanteil p a beläuft sich auf 12.000 € brutto.b) Wird in den Bereichen UEG und UDG die Zielvorgabe um mehr als 20 % unterschritten, so wird kein Bonus gezahlt. Im Übrigen wird der Bonus prozentual ermittelt.c) Für die Bereiche UEG und UDG gilt ergänzend folgendes: Ein etwaiges Unterschreiten der Zielvorgabe in einem der Bereiche kann mit einem etwaigen Überschreiten der Zielvorgabe im jeweils anderen Bereich mit maximal 15 % kompensiert werden. Der Betrag gem. Buchst. a) darf jedoch insgesamt nicht überschritten werden.d) Der variable Gehaltsanteil wird nachträglich quartalsweise abgerechnet. Die quartalsweisen Zahlungen sind gedeckelt auf jeweils 3.000 € brutto. Die Endabrechnung erfolgt im 4. Quartal zum Jahresende. Der Arbeitnehmer hat hierbei etwaige überzahlte Beträge zu erstatten. 3. Diese Zusatzvereinbarung und ihre Bestandteile sind befristet für das Kalenderjahr 2019. Sie beginnt am 01.01.2019 und endet am 31.12.2019 automatisch, ohne daß es einer Kündigung bedarf. Die Modalitäten und Parameter für die Zahlung des variablen Gehaltsanteils müssen jährlich neu anhand der Vorgaben und Anforderungen in der Produktion und im Vertrieb flexibel gefasst werden. Die Bezugsgrößen haben sich an dem zu erwartenden unternehmerischen Erfolg, den Marktverhältnissen, der Produktentwicklung und der Kostenstruktur des Unternehmens für jedes Kalenderjahr neu auszurichten.4. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Ausgeschlossen sind damit insbesondere Vertragsänderungen durch betriebliche Übung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.5. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vereinbarung gilt im Übrigen fort. Die Parteien sind im Falle einer unwirksamen Bestimmung dieses Vertrags verpflichtet, über eine wirksame und zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von den Parteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Vertrag Lücken enthalten sollte." 4. Die Beklagte zu verurteilen, folgendes Angebot der Klägerin anzunehmen, das mit Rechtskraft des Urteils als angenommen gilt: "Zwischen der Firma D GmbH, N straße 61-65, 4XXXX T, diese vertreten durch den Geschäftsführer, E, ebenda und Frau E 1, geb. am 06.04.19XX, T 1 straße 45, 6XXXX M wird in Ergänzung des Arbeitsvertrages vom 11.10.2011 die nachfolgende Bonusvereinbarung zur Steigerung des Neukundengeschäfts geschlossen: Vorbemerkungen: Nach Maßgabe des Arbeitsvertrages vorn 10.11.2011 gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben der Zahlung des arbeitsvertraglich vereinbarten Bruttogehalts die Zahlung eines zusätzlichen variablen Gehaltsanteils. Dieser Bonus wird dem Arbeitnehmer für die Betreuung und Pflege der Bestandskunden (nachfolgend auch als Bestandskundenprovision bezeichnet) gezahlt. Er ist abhängig von dem Erreichen der vom Arbeitgeber für das Geschäftsjahr jeweils im Vorfeld definierter Umsatzziele. Die näheren Einzelheiten regelt eine schriftliche Bonusvereinbarung, die zeitlich befristet auf ein Kalenderjahr zwischen den Parteien jeweils neu abgeschlossen wird.Unbeschadet dessen beabsichtigt der Arbeitgeber die Steigerung des Neukundengeschäfts und die Hinzugewinnung von Marktanteilen. Darüber hinaus sollen Vertriebsgebiete mit einem geringeren Basisgeschäft ausgebaut werden. Deshalb gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer über die Bestandskundenprovision hinaus für das Geschäftsjahr 2019 eine weitere Bonusvergütung. Diese sog. Bonusvereinbarung zur Steigerung des Neukundengeschäfts soll die Vertriebsmitarbeiter dazu anhalten, direkt kaufende Neukunden und damit Marktanteile hinzuzugewinnen. Darüber hinaus sollen hiermit Anreize geschaffen werden, Vertriebsgebiete mit geringerem Basisgeschäft auszubauen. Gefördert werden sollen die Gewinnung von Neukunden und die Neugewinnung von solchen Kunden, die über einen längeren Zeitraum nicht mehr bei der Fa. D GmbH bestellt haben. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien, was folgt:1. Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer für das Geschäftsjahr 2019 die Zahlung eines Bonus zur Steigerung des Neukundengeschäfts (nachfolgend auch als Neukundenprovision bezeichnet). Nach Ablauf des Geschäftsjahres 2019 prüft die Geschäftsleitung die betriebswirtschaftliche Praktikabilität neu. Die Gewährung der Neukundenprovision begründet daher für die Folgejahre keinen Rechtsanspruch, auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung.2. Als Neukunden im Sinne dieser Vereinbarung gelten nur Erstbesteller und solche Kunden, die im vorangegangenen Geschäftsjahr 2018 keine Bestellungen getätigt haben. Umsätze von Kunden, an denen Bestandskunden (ggf. auch nur teilweise) unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sind nicht provisionspflichtig. Gleiches gilt für den Fall von Umfirmierungen, Umwandlungen (UmwG) etc.3. Ansprüche auf Neukundenprovision werden darüber hinaus nur für den Fall einer direkten Bestellung des Neukunden bei der Fa. D GmbH ausgelöst. Mittelbare Bestellungen von Neukunden über Händler und/oder sonstige Vertriebsmittler, die bereits zu den Bestandskunden zählen, werden nicht provisioniert.4. Die Neukunden-Provision wird ausschließlich gewährt auf realisierten, echten Neukundennettoumsatz im Kalenderjahr 2019. Skonti, Rabatte, Rückvergütungen und/oder sonstige Provisionen und Boni werden bei der Umsatzermittlung entsprechend abgezogen.5. Die Neukunden-Provision beträgt für Wundversorgungsprodukte 5% und für Produkte sonstiger Art 2,5% (z. B. Hygieneprodukte, Inkontinenzprodukte oder HekaFix). Sie wird ungedeckelt gewährt und nicht mit dem bisherigen variablen Gehaltsanteil (Bestandskundenprovision) verrechnet, Es besteht jedoch zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass ein Neukunde nach dem Ablauf dieser Vereinbarung zum 31.12. zum Bestandkunden wird und fortan ausschließlich der Bestandskundenprovisionsvereinbarung unterliegt.6. Die Abrechnung der Provision erfolgt nach Schluss des Kalenderjahres 2019 und wird im ersten Quartal 2020 ausgezahlt. Ein Provisionsanspruch besteht im Übrigen nur bei einem bei Jahresende 2019 bestehenden ungekündigten Arbeitsverhältnis.7. Diese Zusatzvereinbarung ist befristet auf das Kalenderjahr 2019. Sie beginnt am 01.01.2019 und endet am 31.12.2019 automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.8. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Ausgeschlossen sind damit insbesondere Vertragsänderungen durch betriebliche Übung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.9. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vereinbarung gilt im Übrigen fort. Die Parteien sind im Falle einer unwirksamen Bestimmung dieses Vertrags verpflichtet, über eine wirksame und zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von den Parteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Vertrag Lücken enthalten sollte."



    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.



    Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe die Bonuszahlung in Höhe von 2.400,00 €, die für die Erreichung des Gesamtumsatzziels Deutschland vereinbart worden sei, nicht zu, da dieses Umsatzziel verfehlt worden sei. Die Regelung in der Zusatzvereinbarung vom 09.02.2018 über die Kompensation für das Unterschreiten einer Zielvorgabe sei dahin zu verstehen, dass die Klägerin im Hinblick auf die Überschreitung der Umsatzziele für ihr eigenes Gebiet eine Erhöhung der insoweit vereinbarten Bonuszahlung um 15 %, mithin auf 2.760,00 € je Quartal, erhalte. Die Bonuszahlung stehe der Klägerin für das Jahr 2018 jedoch nur anteilig zu. Für den Zeitraum ab dem 03.09.2018, in dem die Klägerin weder Arbeitsentgelt noch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, sondern Krankengeld bezogen habe, könne die Klägerin keine Bonuszahlung verlangen. Bei der Bonuszahlung handele es sich um eine leistungsbezogene Vergütung, die die Mitarbeiter zur bestmöglichen Akquisitionstätigkeit motivieren solle. Soweit unter Ziff. 1 der Zusatzvereinbarung auch die Tätigkeit des Vertreters in Abwesenheitsfall angesprochen sei, unterstreiche dies lediglich den mit der Vereinbarung angestrebten "Teamspirit" zwecks Erreichung eines optimalen Betriebsergebnisses. Die Klägerin habe ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit keine Leistungen für die Beklagte mehr entfaltet; die von ihr erzielten Umsätze wären ohne den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit noch höher gewesen. - Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung der Neukundenprovision zu, da sie seit dem 03.09.2018 keine vergütungspflichtige Tätigkeit mehr erbracht habe. Hilfsweise hat die Beklagte die Aufrechnung mit einem gegen die Klägerin gerichteten Anspruch in Höhe von 849,23 € erklärt. Der Klägerin seien in dieser Höhe Bonuszahlungen für das dritte Quartal 2018 zugeflossen, die ihr nicht zustünden. Äußerst hilfsweise hat die Beklagte sich insoweit auf das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechtes berufen.



    Das Arbeitsgericht hat der Klage im Hinblick auf die Zahlung der begehrten Neukundenprovision in Höhe von 165,53 € nebst Zinsen stattgegeben. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Der vereinbarte Bonus gehöre zu den Vergütungsbestandteilen, die in das Austauschverhältnis "Arbeit gegen Lohn" einbezogen seien. Es handele sich nicht um eine Gratifikation, die auch ohne Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu zahlen sei. Die Klägerin könne daher nur für acht volle Monate und zwei Tage die Bonuszahlung begehren. Dementsprechend stehe der Klägerin auch nur ein anteiliger Anspruch auf Zahlung der Neukundenprovision zu. Den Abschluss der begehrten Zusatzvereinbarungen könne die Klägerin nicht verlangen. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag sehe einen solchen Anspruch nicht vor. Der Anspruch folge auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, da angesichts der langdauernden Erkrankung der Klägerin das mit den Zusatzvereinbarungen bezweckte Ziel, die Arbeitsleistung der Klägerin im Kalenderjahr 2019 positiv zu beeinflussen, nicht erreichbar sei.



    Das Urteil erster Instanz ist der Klägerin am 11.11.2019 zugestellt worden. Sie hat mit einem Schriftsatz, der am 06.12.2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt. Die Klägerin hat die Berufung, nachdem die Berufungsbegründungsfrist durch gerichtlichen Beschluss bis zum 13.02.2020 verlängert worden war, mit einem am 11.02.2020 eingegangenen Schriftsatz begründet.



    Die Klägerin meint nach wie vor, ihr stehe ein Anspruch auf Bonuszahlung in Höhe von 12.000,00 € zu, auf den die Beklagte lediglich 8.340,00 € geleistet habe. Für die Zahlung sei der eingetretene Erfolg maßgeblich, der sich in den Umsatzzahlen widerspiegele, nicht jedoch eine Veränderung des Arbeitsverhaltens. Der Umsatz, der zu Gunsten der Klägerin im letzten Quartal des Jahres 2018 zu berücksichtigen sei, könne auf ihren vorherigen Aktivitäten beruhen. Das Abrechnungsverhalten der Beklagten zeige, dass es ihr gerade nicht darauf angekommen sei, jedes Quartal isoliert und unter möglichem Bezug zur konkreten Arbeitsleistung zu bewerten. Die Beklagte habe einen willkürlich gewählten Betrag in Höhe von 2.760,00 € brutto abgerechnet. Käme es demgegenüber auf den Zeitpunkt des Ablaufs eines Entgeltfortzahlungszeitraums an, so wäre es möglich, durch Absprachen mit den Kunden die Realisierung des Umsatzes zum Nachteil der Klägerin zu verlagern. Diese Überlegungen führten auch zu dem Ergebnis, dass der Klägerin die Neukunden-Provision in voller Höhe zustehe. Die Klägerin will sich auf ihren Anspruch in Höhe von 246,25 € eine am 25.11.2019 erhaltene Zahlung von 165,53 € zzgl. Zinsen in Höhe von 4,54 € anrechnen lassen. Schließlich vertritt die Klägerin die Auffassung, ihr habe für das Jahr 2019 ein Anspruch auf Abschluss der begehrten Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag zugestanden. Dieser Anspruch ergebe sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsvertrages vom 11.10.2011. Wegen des eingetretenen Zeitablaufs erfolge der Übergang von der Leistungs- zur Feststellungsklage.



    Die Klägerin beantragt,

    das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 30.10.2019, Az: 2 Ca 312/19, abzuändern und nach folgenden Anträgen zu entscheiden: 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.720,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 01.01.2019 zu zahlen;2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 80,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5,00 %- Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB ab dem 01.04.2019 zu zahlen;3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, folgendes Angebot der Klägerin anzunehmen, das mit Rechtskraft des Urteil als angenommen gilt: "Zwischen der Firma D GmbH, N straße 61-65, 4xxxx T, diese vertreten durch den Geschäftsführer, E, ebenda und Frau E 1, geb. am 06.04.19xx, T1 straße 45, 6xxxx M wird die nachfolgende Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 11.10.2011 geschlossen: Vorbemerkungen: Nach Maßgabe von § 4 des Arbeitsvertrages haben die Parteien bei Erreichen noch näher zu definierender Vertriebsziele bei 100 % Zielerreichung die Zahlung eines variablen Gehaltsanteils in Höhe von maximal 1.000 € brutto/Monat vereinbart. Die näheren Einzelheiten regelt die nachfolgende Vereinbarung: 1. Die Zahlung des variablen Gehaltsanteils (nachfolgend auch "Bonus" genannt) soll die Vertriebsmitarbeiter zu einer bestmöglichen Akquisitionstätigkeit und zu einer Steigerung der verkauften Stückzahlen pro Kalenderjahr motivieren. Die Mitarbeiter im Vertrieb sollen eng, effizient und kooperativ zusammenarbeiten, um optimale Vertriebsergebnisse zu erreichen. Ziel ist eine bestmögliche Vertriebstätigkeit und Kundenpflege, auch durch den Vertreter im Abwesenheitsfall, sowie die reibungslose, sorgfältige und vorausschauende Zusammenarbeit zwischen den Vertriebsmitarbeitern und den Sachbearbeitern im Vertrieb bei der Vorbereitung und Abwicklung der Aufträge und des Kundengeschäfts.2. Die Ermittlung der Zielerreichung im Sinne dieser Vereinbarung erfolgt auf der Basis der nachfolgenden zwei Bereiche: Umsatz eigenes Gebiet (nachfolgend kurz UEG) sowie Gesamtumsatz Deutschland (nachfolgend kurz UDG). Diese einzelnen Bereiche werden im Rahmen der Berechnung der Zielerreichung wie folgt gewichtet: UEG (80 %) / UDG (20 %). Für das Geschäftsjahr 2019 haben sich die Parteien auf die nachfolgenden Zielvorgaben verständigt: 1. Quartal 100% 2. Quartal 100% 3. Quartal 100% 4. Quartal 10% Gesamt 100% Gewichtung Bonus 2019 bei 100% UEG netto 60T€ 60T€ 60T€ 60T€ 240T€ 80% € 9.600 UDG netto 799T€ 945T€ 1.003T€ 1.114T€ 3.861T€ 20% € 2.400 Prämienmaximum 3T€ 3T€ 3T€ 3T€ 12T€ 100% € 12.000 Im Einzelnen gilt danach folgendes: a) Der maximal erzielbare variable Gehaltsanteil p a beläuft sich auf 12.000 € brutto.b) Wird in den Bereichen UEG und UDG die Zielvorgabe um mehr als 20 % unterschritten, so wird kein Bonus gezahlt. Im Übrigen wird der Bonus prozentual ermittelt.c) Für die Bereiche UEG und UDG gilt ergänzend folgendes: Ein etwaiges Unterschreiten der Zielvorgabe in einem der Bereiche kann mit einem etwaigen Überschreiten der Zielvorgabe im jeweils anderen Bereich mit maximal 15 % kompensiert werden. Der Betrag gem. Buchst. a) darf jedoch insgesamt nicht überschritten werden.d) Der variable Gehaltsanteil wird nachträglich quartalsweise abgerechnet. Die quartalsweisen Zahlungen sind gedeckelt auf jeweils 3.000 € brutto. Die Endabrechnung erfolgt im 4. Quartal zum Jahresende. Der Arbeitnehmer hat hierbei etwaige überzahlte Beträge zu erstatten. 3. Diese Zusatzvereinbarung und ihre Bestandteile sind befristet für das Kalenderjahr 2019. Sie beginnt am 01.01.2019 und endet am 31.12.2019 automatisch, ohne daß es einer Kündigung bedarf. Die Modalitäten und Parameter für die Zahlung des variablen Gehaltsanteils müssen jährlich neu anhand der Vorgaben und Anforderungen in der Produktion und im Vertrieb flexibel gefasst werden. Die Bezugsgrößen haben sich an dem zu erwartenden unternehmerischen Erfolg, den Marktverhältnissen, der Produktentwicklung und der Kostenstruktur des Unternehmens für jedes Kalenderjahr neu auszurichten.4. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Ausgeschlossen sind damit insbesondere Vertragsänderungen durch betriebliche Übung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.5. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vereinbarung gilt im Übrigen fort. Die Parteien sind im Falle einer unwirksamen Bestimmung dieses Vertrags verpflichtet, über eine wirksame und zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von den Parteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Vertrag Lücken enthalten sollte."; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, folgendes Angebot der Klägerin anzunehmen, das mit Rechtskraft des Urteil als angenommen gilt: "Zwischen der Firma D GmbH, N straße 61-65, 4xxxx T, diese vertreten durch den Geschäftsführer, E, ebenda und Frau E 1, geb. am 06.04.19XX, T1 straße 45, 6xxxx M wird in Ergänzung des Arbeitsvertrages vom 11.10.2011 die nachfolgende Bonusvereinbarung zur Steigerung des Neukundengeschäfts geschlossen:Vorbemerkungen: Nach Maßgabe des Arbeitsvertrages vorn 10.11.2011 gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben der Zahlung des arbeitsvertraglich vereinbarten Bruttogehalts die Zahlung eines zusätzlichen variablen Gehaltsanteils. Dieser Bonus wird dem Arbeitnehmer für die Betreuung und Pflege der Bestandskunden (nachfolgend auch als Bestandskundenprovision bezeichnet) gezahlt. Er ist abhängig von dem Erreichen der vom Arbeitgeber für das Geschäftsjahr jeweils im Vorfeld definierter Umsatzziele. Die näheren Einzelheiten regelt eine schriftliche Bonusvereinbarung, die zeitlich befristet auf ein Kalenderjahr zwischen den Parteien jeweils neu abgeschlossen wird.Unbeschadet dessen beabsichtigt der Arbeitgeber die Steigerung des Neukundengeschäfts und die Hinzugewinnung von Marktanteilen. Darüber hinaus sollen Vertriebsgebiete mit einem geringeren Basisgeschäft ausgebaut werden. Deshalb gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer über die Bestandskundenprovision hinaus für das Geschäftsjahr 2019 eine weitere Bonusvergütung. Diese sog. Bonusvereinbarung zur Steigerung des Neukundengeschäfts soll die Vertriebsmitarbeiter dazu anhalten, direkt kaufende Neukunden und damit Marktanteile hinzuzugewinnen. Darüber hinaus sollen hiermit Anreize geschaffen werden, Vertriebsgebiete mit geringerem Basisgeschäft auszubauen. Gefördert werden sollen die Gewinnung von Neukunden und die Neugewinnung von solchen Kunden, die über einen längeren Zeitraum nicht mehr bei der Fa. D GmbH bestellt haben. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien, was folgt: 1. Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer für das Geschäftsjahr 2019 die Zahlung eines Bonus zur Steigerung des Neukundengeschäfts (nachfolgend auch als Neukundenprovision bezeichnet). Nach Ablauf des Geschäftsjahres 2019 prüft die Geschäftsleitung die betriebswirtschaftliche Praktikabilität neu. Die Gewährung der Neukundenprovision begründet daher für die Folgejahre keinen Rechtsanspruch, auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung.2. Als Neukunden im Sinne dieser Vereinbarung gelten nur Erstbesteller und solche Kunden, die im vorangegangenen Geschäftsjahr 2018 keine Bestellungen getätigt haben. Umsätze von Kunden, an denen Bestandskunden (ggf. auch nur teilweise) unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sind nicht provisionspflichtig. Gleiches gilt für den Fall von Umfirmierungen, Umwandlungen (UmwG) etc.3. Ansprüche auf Neukundenprovision werden darüber hinaus nur für den Fall einer direkten Bestellung des Neukunden bei der Fa. D GmbH ausgelöst. Mittelbare Bestellungen von Neukunden über Händler und/oder sonstige Vertriebsmittler, die bereits zu den Bestandskunden zählen, werden nicht provisioniert.4. Die Neukunden-Provision wird ausschließlich gewährt auf realisierten, echten Neukundennettoumsatz im Kalenderjahr 2019. Skonti, Rabatte, Rückvergütungen und/oder sonstige Provisionen und Boni werden bei der Umsatzermittlung entsprechend abgezogen.5. Die Neukunden-Provision beträgt für Wundversorgungsprodukte 5% und für Produkte sonstiger Art 2,5% (z. B. Hygieneprodukte, Inkontinenzprodukte oder HekaFix). Sie wird ungedeckelt gewährt und nicht mit dem bisherigen variablen Gehaltsanteil (Bestandskundenprovision) verrechnet, Es besteht jedoch zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass ein Neukunde nach dem Ablauf dieser Vereinbarung zum 31.12. zum Bestandkunden wird und fortan ausschließlich der Bestandskundenprovisionsvereinbarung unterliegt.6. Die Abrechnung der Provision erfolgt nach Schluss des Kalenderjahres 2019 und wird im ersten Quartal 2020 ausgezahlt. Ein Provisionsanspruch besteht im Übrigen nur bei einem bei Jahresende 2019 bestehenden ungekündigten Arbeitsverhältnis.7. Diese Zusatzvereinbarung ist befristet auf das Kalenderjahr 2019. Sie beginnt am 01.01.2019 und endet am 31.12.2019 automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.8. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst. Ausgeschlossen sind damit insbesondere Vertragsänderungen durch betriebliche Übung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.9. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vereinbarung gilt im Übrigen fort. Die Parteien sind im Falle einer unwirksamen Bestimmung dieses Vertrags verpflichtet, über eine wirksame und zumutbare Ersatzregelung zu verhandeln, die dem von den Parteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Vertrag Lücken enthalten sollte."



    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.



    Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Sie bestreitet, dass der Umsatz im vierten Quartal 2018 im eigenen Gebiet der Klägerin zwangsläufig auf deren vorherige Aktivitäten zurückzuführen sei. Sie hält die Feststellungsanträge für unzulässig, da kein Feststellungsinteresse dargelegt worden sei.



    Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe



    I.



    Die Berufung ist insgesamt zulässig.



    Die Klägerin hat die Berufung form- und fristgerecht gem. § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZPO.



    Es ist unschädlich, dass die Klägerin, soweit die Klage mit dem Antrag zu 2) vom Arbeitsgericht teilweise abgewiesen worden ist, mit der Berufung lediglich die Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 80,72 € begehrt. Zwar übersteigt die Forderung der Klägerin insoweit nicht den in § 64 Abs. 2 Buchst. b genannten Betrag von 600,00 €. Jedoch ist der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG nicht gleichzusetzen mit der Beschwer aus den jeweils einzelnen Streitgegenständen. Vielmehr sind sämtliche Anträge zusammenzurechnen (Germelmann, 9. Aufl. 2017, § 64 ArbGG Rn. 50). Denn die Beschwer des Berufungsklägers, die zu beseitigen er in der Berufungsinstanz erstrebt, ergibt sich aus dem Gesamtinhalt der angefochtenen Entscheidung. Durch die teilweise Klageabweisung ist die Klägerin in Höhe von mehr als 600,00 € beschwert.



    Dass die Klägerin in der Berufungsinstanz im Hinblick auf den begehrten Abschluss von Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag anstelle des erstinstanzlichen Leistungsantrag nunmehr einen Feststellungsantrag stellt, begegnet keinen Bedenken nach § 533 ZPO. Eine Klageänderung liegt nicht vor. Der Übergang vom Leistungsantrag zum Feststellungsantrag stellt nach § 264 Nr. 3 ZPO keine Klageänderung dar, (Greger in: Zöller, 33. Aufl. 2020, § 264 ZPO Rn. 5 mit weiteren Nachweisen). Eine Änderung des Klagegrundes liegt nicht vor. Die Klägerin stützt den Feststellungsantrag auf den gleichen Lebenssachverhalt, auf den sie auch den Leistungsantrag gestützt hat.



    II.



    Die Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg.



    1. Die Klage mit dem Antrag zu 1) ist teilweise, nämlich in Höhe von 2.760 € brutto nebst Zinsen, begründet.



    Die Klägerin kann von der Beklagten hinsichtlich der erreichten Umsatzziele für das Jahr 2018 eine Bonuszahlung in Höhe von 11.040,00 € brutto nebst Zinsen verlangen. Die Beklagte hat lediglich 8.280,00 € brutto (3 x 2.760,00 €) gezahlt. Der Zahlungsanspruch folgt aus § 611a Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 11.10.2011 und der Zusatzvereinbarung über die Zahlung des umsatzbezogenen variablen Gehaltsanteils ("Bonus") vom 09.02.2018.



    a) Die Voraussetzungen für eine Bonuszahlung - bezogen auf das Jahr 2018 - in Höhe von 11.040,00 € nach der Zusatzvereinbarung vom 09.02.2018 sind erfüllt.



    aa) Die Klägerin hat die Umsatzziele hinsichtlich des Umsatzes im eigenen Gebiet ("UEG"), die in Ziff. 2 Satz 3 der Zusatzvereinbarung vom 09.02.2018 festgelegt sind, nicht nur erreicht, sondern überschritten.



    Die Klägerin erzielte, wie sich aus der Umsatzübersicht für das Belegjahr 2018 ergibt und zwischen den Parteien unstreitig ist, indem ihr zugewiesenen Gebiet im Jahr 2018 einen Gesamtumsatz in Höhe von 395.407 €. Es kann offen bleiben, ob weitere Voraussetzungen für die Zielerreichung ist, dass die Klägerin in jedem einzelnen Quartal des Jahres ein Viertel des definierten jährlichen Umsatzziels von 240.000,00 € überschritten haben muss. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Ausweislich der Umsatzübersicht erzielte die Klägerin in jedem einzelnen Quartal des Jahres 2018 in dem ihr zugewiesenen Gebiet einen Umsatz von mehr als 60.000,00 €. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Klägerin ab dem 23.07.2018 arbeitsunfähig war und in Folge dessen der generierte Umsatz im dritten Quartal (teilweise) und im vierten Quartal nicht auf eine in diesen Quartalen erbrachte Arbeitsleistung der Klägerin zurückzuführen ist. Nach den Bestimmungen der Zusatzvereinbarung vom 09.02.2018 erfolgt die Zurechnung der Umsatzzahlen gebietsbezogen. Die Zusatzvereinbarung enthält keine Regelungen darüber, dass die Zurechnung des Umsatzes von einer konkreten Arbeitsleistung abhängig ist. Maßgeblich ist nach Ziff. 1 der Zusatzvereinbarung vielmehr das Betriebsergebnis im zugewiesenen Gebiet, auch wenn es durch den Vertreter im Abwesenheitsfall (mit) herbeigeführt wird.



    bb) Im Hinblick auf den Gesamtumsatz Deutschland ("UDG") steht der Klägerin die vorgesehene Bonuszahlung in Höhe von 2.400,00 € nach Ziff. 2 Satz 3 der Zusatzvereinbarung vom 09.02.2018 nicht zu.



    Das Umsatzziel wurde, wie sich aus der Aufstellung über den Gesamtumsatz Deutschland ergibt und zwischen den Parteien unstreitig ist, deutlich verfehlt. Es wurde nur ein Umsatz in Höhe von 2.863.466,00 € erzielt. Das Umsatzziel von 3.610.175,00 € wurde um mehr als 20 % unterschritten, so dass die Bonuszahlung "UDG" nach Ziff. 2 Satz 4 b) der Zusatzvereinbarung vom 09.02.2018 entfällt.



    cc) Zu Gunsten der Klägerin greift aber die in Ziff. 2 Satz 4 c) der Zusatzvereinbarung vom 09.02.2018 vorgesehene Regelung ein.



    Diese Regelung besagt, dass das Unterschreiten der Zielvorgabe in einem der Bereiche (hier: im Bereich UDG) mit einem etwaigen Überschreiten der Zielvorgabe im jeweils anderen Bereich (hier: UEG) mit maximal 15 % kompensiert werden kann. Danach ist zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie die Umsatzziele in dem ihr zugewiesenen Gebiet (UEG) um mehr als 15 % überschritten hat. Das gilt nicht nur für das jährliche Gesamtumsatzziel, sondern auch für die Umsatzziele der einzelnen Quartale.



    Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die Überschreitung der Zielvorgabe jedoch nicht dazu, dass ihr der maximal erreichbare Jahresbonus von 12.000,00 € zusteht. Nach der klaren und eindeutigen Vereinbarung unter Ziff. 2 Satz 4 c) der Zusatzvereinbarung sind nur "maximal 15 %" der Übererfüllung zu berücksichtigen. Das heißt, dass sich das Überschreiten des Umsatzziels im Bereich UEG nur dergestalt auswirken kann, dass ein Anspruch in Höhe von 115 % des vereinbarten Bonus von 9.600,00 € entsteht, mithin in Höhe von 11.040,00 €.



    b) Eine Kürzung des Anspruchs wegen der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin seit dem 23.07.2018 kommt nicht in Betracht.



    aa) Zu Gunsten der Beklagten kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der vereinbarten Bonuszahlung um eine arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung handelt und das solche Sonderzahlungen grundsätzlich auch ohne besondere Vereinbarung einer Kürzung unterliegen, sofern Arbeitsunfähigkeitszeiten ohne eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers auftreten.



    Arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlungen sind solche, die an das Betriebsergebnis oder an die Erreichung qualitativer bzw. quantitativer Arbeitsergebnisse anknüpfen (BAG, Urteil v. 13.05.2015 - 10 AZR 266/14). Die in der Zusatzvereinbarung vom 09.02.2018 geregelte Bonuszahlung knüpft sowohl an das Betriebsergebnis (UDG) als auch an die Erreichung bestimmter quantitativer Ergebnisse (UEG) an. Es handelt sich um eine Sonderzahlung, die sich auf die Arbeitsleistung bezieht. Erbringt der Arbeitnehmer krankheitsbedingt seine Arbeitsleistung nicht und ist der Arbeitgeber auch nicht zur Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG verpflichtet, besteht an sich auch kein Anspruch auf Sonderzahlungen, die an die (nicht erbrachte) Arbeitsleistung anknüpfen; dies muss nicht eigens vereinbart werden (so BAG, Urteil v. 21.03.2001 - 10 AZR 28/00 (13. Monatsgehalt), Urteil v. 08.09.1998 - 9 AZR 273/97 (Beteiligung am Jahresgewinn); Nebeling u. a., Praxis des Arbeitsrechts, 6 Aufl. 2018, § 17 Rn. 417 mit weiteren Nachweisen).



    bb) Im Streitfall steht einer Kürzung der Sonderzahlung indes die Besonderheit entgegen, dass die Klägerin die vorgegebenen Ziele im Hinblick auf den Umsatz im eigenen Gebiet bereits erreicht hatte, bevor der Zeitraum der Entgeltfortzahlungspflicht für die Beklagte abgelaufen war.



    (1) Die Klägerin war seit dem 23.07.2018 arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte war nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG zur Entgeltfortzahlung bis zum 02.09.2018 verpflichtet. Mit Ablauf des Monats August 2018 hatte die Klägerin in dem ihr zugewiesenen Gebiet einen Umsatz in Höhe von 276.033,00 € generiert. Damit war das vorgegebene Gesamtumsatzziel von 240.000,00 € p. a. bereits erreicht.



    (2) Eine Auslegung der Zusatzvereinbarung über die Bonuszahlung, die die Parteien am 09.02.2018 trafen, ergibt, dass die Beklagte trotz der krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin die Sonderzahlung in der geschuldeten Höhe von 11.040 € für das Jahr 2018 zu leisten.



    (a) Die in der Zusatzvereinbarung vom 09.02.2018 getroffenen Bestimmungen sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB anzusehen.



    Dafür spricht bereits das äußere Erscheinungsbild. Dass einzelne Klauseln der Zusatzvereinbarung individuell ausgehandelt wurden, hat keine Partei vorgetragen.



    (b) Im Hinblick auf die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gelten folgende Grundsätze (BAG, Urteil v. 12. Juni 2019 - 7 AZR 428/17):



    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.



    (c) Legt man die Zusatzvereinbarung vom 09.02.2018 nach den vorgenannten Grundsätzen aus, so kommt eine Kürzung der Sonderzahlung nicht in Betracht.



    Das entspricht den Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Arbeitnehmers. Ein objektiv und redlich denkender Arbeitnehmer muss davon ausgehen, dass, wenn er das vereinbarte Ziel für eine arbeitsleitungsbezogene Sonderzahlung in einem bestimmten Zeitraum erreicht hat, Arbeitsunfähigkeitszeiten ohne Entgeltfortzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers, die später während dieses Zeitraums auftreten, sich nicht anspruchsmindernd auswirken; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien keine gesonderte Regelung über eine Kürzungsmöglichkeit bei später auftretenden Fehlzeiten getroffen haben (so auch Annuß, NZW 2007, 290, 293; Moderegger, ArbRB 2017, 129, 131; Riesenhuber/v. Steinau-Steinrück, NZA 2005, 785, 790; a. A. Hidalgo/Rid, BB 2005, 2686, 2690; Linck, in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 17. Aufl. 2017, § 77 Rn. 22; Lindemann/Simon, BB 2002, 1807, 1812; wohl auch Mauer, NZA 2002, 540, 545). Der Arbeitnehmer würde anderenfalls gegenüber einem Mitarbeiter, der die gleichen Kennzahlen im Hinblick auf die Zielerreichung aufweist, jedoch nicht arbeitsunfähig war, grundlos schlechter gestellt. Es ist auch nicht einzusehen, warum ein Arbeitnehmer, der die vertraglich vereinbarten Kennzahlen für ein bestimmtes Ziel erreicht und damit die Anspruchsvoraussetzungen für eine Sonderzahlung erfüllt hat, den Anspruch teilweise verliert, falls er längerfristig arbeitsunfähig erkrankt, den Anspruch aber behält, wenn er nach der Zielerreichung bewusst keine für die Zielerreichung maßgebliche Arbeitsleistungen mehr erbringt. Der Arbeitgeber ist demgegenüber nicht schutzwürdig: Er kann Ziele für kleinere Zeitabschnitte festlegen und an die Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung (im Außendienst beispielsweise an eine bestimmte Besuchsfrequenz bei Kunden) knüpfen. Unterlässt er dies, hat er das Risiko zu tragen, dass der Arbeitnehmer die Ziele bereits weit vor Ablauf des vertraglich vereinbarten Zeitraums erreicht.



    Die im Streitfall getroffene Vereinbarung bietet keinen Anlass, von diesen allgemeinen Grundsätzen abzuweichen. Eine gesonderte Regelung darüber, wie sich Fehlzeiten (auch ohne Entgeltfortzahlung) auf den Bonusanspruch auswirken, haben die Parteien nicht getroffen. Der Anspruch auf die Bonuszahlung ist nur geknüpft an die Zielerreichung, nicht aber an einen bestimmten Umfang der Arbeitsleistung. Zwar soll die Bonuszahlung nach Ziff. 1 Satz 1 der Zusatzvereinbarung vom 09.02.2018 die Vertriebsmitarbeiter zu einer bestmöglichen Akquisitions-"Tätigkeit" motivieren. Diese Tätigkeit wird aber nicht näher spezifiziert. Nach Ziff. 1 Satz 1 der Zusatzvereinbarung vom 09.02.2018 besteht das Endziel der Tätigkeit letztlich in der "Steigerung der verkauften Stückzahlen pro Kalenderjahr", "auch durch den Vertreter in Abwesenheitsfall". Ist dieses Ziel einmal erreicht worden, besteht kann Anlass zur Kürzung der Bonuszahlung.



    Dass die Parteien in der Zusatzvereinbarung vom 09.02.2018 auch (in Gestalt des UDG) eine vom Gesamtumsatz abhängige Bonuszahlung vereinbarten und die vereinbarten Ziele insoweit nicht erreicht wurden, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn die Bonuszahlung, die die Klägerin beanspruchen kann, resultiert allein aus den von ihr erreichten Umsatzzielen in eigenem Gebiet.



    c) Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist nicht verwirkt nach § 17 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsvertrages vom 11.10.2011.



    Die Klägerin wahrte die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs. Der Anspruch war frühestens fällig zum 31.12.2018 (Ziff. 2 Satz 4 d) der Zusatzvereinbarung vom 09.02.2018). Die Klägerin hat den Anspruch geltend gemacht mit ihrem E-Mail Schreiben vom 11.02.2019; ihre Zahlungsklage ist am 04.03.2019 bei dem Arbeitsgericht eingegangen und ist der Beklagten am 08.03.2019 zugestellt worden.



    d) Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.



    Der Anspruch war am 31.12.2018 zur Zahlung fällig. Das folgt aus Ziff. 2 Satz 4 d der Zusatzvereinbarung vom 09.02.2018. Da die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt ist, bedurfte es keiner Mahnung (§ 286 Abs. 2 Satz 1 BGB).



    2. Die Klage mit dem Antrag zu 2) ist vollumfänglich begründet.



    Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 80,72 € brutto nebst Zinsen verlangen.



    a) Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 611a Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 11.10.2011 und der Zusatzvereinbarung über die Zahlung einer Neukundenprovision vom 09.02.2018.



    Die Klägerin erzielte im Jahr 2018 mit den "Neukunden" (im Sinne der Ziff. 3 der Zusatzvereinbarung vom 09.02.2018) insgesamt einen Umsatz in Höhe von 4.963,67 €. Dieser Umsatz ist gem. Ziff. 5 der Zusatzvereinbarung vom 09.02.2018 mit 5 % zu verprovisionieren. Das steht zwischen den Parteien außer Streit, die Beklagte selbst hat dies im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 15.05.2019 (dort S. 7) vorgetragen. Damit ist ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 246,25 € brutto entstanden. Die Beklagte zahlte hierauf lediglich 163,53 € brutto.



    b) Eine Kürzung des Anspruchs wegen der krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin scheidet aus.



    Bei der zusätzlich zu zahlenden Vergütung im Hinblick auf den Umsatz mit Neukunden handelt es sich um eine Provision im Sinne der §§ 65, 87 HGB. Die zusätzliche Vergütung ist nicht abhängig von einem bestimmten Betriebsergebnis oder von der Erreichung eines bestimmten persönlichen Ziels durch die Klägerin, sondern allein vom Umfang des Neukundengeschäfts. Die Parteien haben die zusätzliche Vergütung auch ausdrücklich als "Neukundenprovision" bezeichnet (Ziff. 5 der Zusatzvereinbarung vom 09.02.2018).



    Der Anspruch auf die Provisionszahlung entsteht, wenn das Geschäft abgeschlossen und unternehmerseitig ausgeführt wird (§§ 87 Abs. 1 und 2, 87a Abs. 1 Satz 1 HGB). Weitere gesetzliche Anspruchsvoraussetzungen für die Provision bestehen nicht. Insbesondere gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen darüber, dass die Höhe des entstandenen Provisionsanspruchs sich reduziert, falls Arbeitsunfähigkeitszeiten ohne Entgeltfortzahlung auftreten. Dass Provisionsansprüche in diesem Fall gekürzt werden können, wird, soweit ersichtlich, nirgends vertreten.



    Es kann offen bleiben, ob eine arbeitsvertragliche Vereinbarung des Inhalts, dass entstandene Provisionsansprüche sich bei nachträglich eintretenden Arbeitsunfähigkeitszeiten ohne Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers sich verringern, zulässig wäre. Die Parteien haben eine solche Vereinbarung nicht getroffen.



    c) Der Anspruch der Klägerin auf Provisionszahlung für das Neukundengeschäft ist nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsvertrages vom 11.10.2011 verwirkt.



    Die Klägerin wahrte die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des Anspruchs. Nach § 87a Abs. 4 HGB in Verbindung mit Ziff. 6 der Zusatzvereinbarung vom 09.02.2018 war der Anspruch fällig nach Abrechnung der Provision "im ersten Quartal 2019". Die Klägerin hat den Anspruch mit der Klage geltend gemacht, die am 04.03.2019 bei dem Arbeitsgericht ein ging und der Beklagten am 08.03.2019 zugestellt worden ist. Dass die Klägerin den Anspruch in der Klageschrift nicht beziffert hat, ist unschädlich, da zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch keine Abrechnung über die Neukundenprovision vorlag.



    d) Der Anspruch ist nicht gem. § 389 BGB durch Aufrechnung erloschen.



    Der Beklagten steht keine aufrechenbare Gegenforderung zu. Insbesondere folgt eine aufrechenbare Gegenforderung für die Beklagte nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Var. BGB wegen einer Überzahlung im Hinblick auf den umsatzabhängigen Bonus für das Jahr 2018. Die Klägerin erhielt keinen rechtsgrundlosen Vermögensvorteil. Die Beklagte zahlte nicht mehr Bonus aus, als sie nach den Bestimmungen der Zusatzvereinbarung vom 09.02.2018 zu leisten hatte; vielmehr bestehen weitergehende Ansprüche der Klägerin auf Bonuszahlung (siehe oben unter II 1 der Entscheidungsgründe).



    e) Der Anspruch ist durchsetzbar; Umstände, die ein Zurückbehaltungsrecht für die Beklagte begründen könnten, sind nicht ersichtlich.



    f) Die Zinsforderung ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.



    Der Anspruch war zur Zahlung fällig "im ersten Quartal 2019", also spätestens am Vierteljahresende. Da es sich bei dem 31.03.2019 um einen Sonntag handelt, trat Fälligkeit erst am 01.04.2019 ein (§ 193 BGB). Die Zinszahlungspflicht entsteht entsprechend § 187 Abs. 1 BGB am Folgetag. Da der Leistungszeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, bedurfte es keiner Mahnung (§ 286 Abs. 2 Satz 1 BGB).



    3. Die Feststellungsanträge zu 3) und 4) sind unzulässig.



    Es fehlt am erforderlichen Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin ein rechtliches Interesse daran besitzt, die streitige Verpflichtung im Hinblick auf den Abschluss einer Zusatzvereinbarung alsbald gerichtlich feststellen zu lassen. Insbesondere hat die Klägerin nicht dargetan, dass sich ein solches Feststellungsinteresse für sie aus Schadensersatzansprüchen ergibt, die infolge des unterlassenen Abschlusses der Zusatzvereinbarungen entstanden sein könnten. Da die Klägerin im gesamten Kalenderjahr 2019 bis zum 01.05.2020 arbeitsunfähig erkrankt war, ist nicht erkennbar, inwiefern ihr ein Schaden - insbesondere im Hinblick auf entgangenen Gewinn, § 253 BGB - wegen des unterbliebenen Abschlusses der Zusatzvereinbarungen entstanden sein könnte.



    III.



    Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Variante. Die Kosten waren nach den Verhältnissen des wechselseitigen Obliegens und Unterliegens zu teilen. Dabei sind die Zahlungsanträge in Höhe des jeweils eingeforderten Betrages bewertet worden; der Antrag zu 3) ist mit 1.200,00 € bewertet worden (12.000,00 € x 10 %) und der Antrag zu 4) mit 24,63 € (246,25 € x 10 %).



    IV.



    Die Revision ist gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen worden, da sich im Rahmen der Entscheidung über den Klageantrag zu 1) eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, nämlich die Frage, ob leistungsbezogene Sonderzahlungen bei nachträglich eintretenden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung gekürzt werden können, wenn der Arbeitnehmer bereits die vereinbarten Ziele erreicht hat. Im Hinblick auf die Entscheidung über die Klageanträge zu 2), 3) und 4) besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen; insbesondere wirft die Entscheidung insoweit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

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