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  • · Fachbeitrag · Chefarztvertrag

    Wie sind Ihre Zielvereinbarungen gestaltet? Überprüfen Sie jetzt Ihren Chefarztvertrag!

    von RA, FA MedR, ArbR und HGR Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Hagen, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Zielvereinbarungsregelungen in Chefarztverträgen sind häufig streitanfällig. Praxisrelevant sind hier Fälle, in denen der Träger Zielvereinbarungsangebote unterbreitet, die unangemessene und/oder nicht erreichbare Ziele vorsehen. Daneben existieren Fälle, in denen der Träger ‒ entgegen seiner einseitigen chefarztvertraglichen Verpflichtung ‒ gar keine Zielvereinbarung vorschlägt oder aber keine Übereinkunft über die verschiedenen Ziele zwischen dem Chefarzt und dem Geschäftsführer erzielt werden kann (vgl.  CB 01/2024, Seite 8 ff.). Chefärzte sind daher gut beraten, bei der Vertragsgestaltung auf transparente und rechtssichere Regelungen zur Zielvereinbarung zu achten bzw. bestehende Verträge dahin gehend zu prüfen. |

    Der (Chef-)Arzt sollte trotz Vereinbarung unabhängig bleiben

    Über leistungs- bzw. erfolgsabhängige Vorgaben in Zielvereinbarungen können Krankenhausträger die Wirtschaftlichkeit einer Abteilung steuern, zumal das DRG-System dafür flexible Gestaltungsmöglichkeiten vorsieht. Vor diesem Hintergrund können Chefarztverträge Zielvereinbarungen enthalten, die auf finanzielle Anreize für einzelne Leistungen, Leistungsmengen, Leistungskomplexe oder Messgrößen ausgerichtet sind. Um dieser ungewünschten Verknüpfung von Patientenwohl und Wirtschaftlichkeit zu begegnen, hat der Gesetzgeber die Regelung in § 135c SGB V geschaffen:

     

    • § 135c SGB V: Förderung der Qualität durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft
    • (1) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft fördert im Rahmen ihrer Aufgaben die Qualität der Versorgung im Krankenhaus. Sie hat in ihren Beratungs- und Formulierungshilfen für Verträge der Krankenhäuser mit leitenden Ärzten im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer Empfehlungen abzugeben, die sicherstellen, dass Zielvereinbarungen ausgeschlossen sind, die auf finanzielle Anreize insbesondere für einzelne Leistungen, Leistungsmengen, Leistungskomplexe oder Messgrößen hierfür abstellen. Die Empfehlungen sollen insbesondere die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen sichern. (Hervorhebung durch die Redaktion)
    • (2) Der Qualitätsbericht des Krankenhauses nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 hat eine Erklärung zu enthalten, die unbeschadet der Rechte Dritter Auskunft darüber gibt, ob sich das Krankenhaus bei Verträgen mit leitenden Ärzten an die Empfehlungen nach Absatz 1 Satz 2 hält. Hält sich das Krankenhaus nicht an die Empfehlungen, hat es unbeschadet der Rechte Dritter anzugeben, welche Leistungen oder Leistungsbereiche von solchen Zielvereinbarungen betroffen sind. (Hervorhebung durch die Redaktion)