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  • · Fachbeitrag · Chefarztvertrag

    Klinikträger legt Zielvereinbarung zu spät vor ‒ Chefarzt hat Anspruch auf den maximalen Bonus

    von RA, FA MedR, ArbR und HGR, Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Hagen, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Wenn ein Chefarztvertrag einen Stichtag für den Abschluss einer Zielvereinbarung vorsieht, ist dieser zwingend einzuhalten, denn er ist ausschlaggebend für die Anreizfunktion der Zielvereinbarung. Streiten sich beide Seiten bereits über die Zielvereinbarung aus dem vorigen Jahr, muss der Chefarzt seinen Arbeitgeber nicht mehr auffordern, mit ihm eine Zielvereinbarung für das laufende Jahr zu schließen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Chefarzt vereinbarte Ziele erreicht hätte, wenn nicht besondere Umstände diese Annahme ausschließen. So entschied das Landesarbeitsgericht [LAG] Schleswig-Holstein zugunsten eines Chefarztes, der seinen Arbeitgeber wegen unterbliebener Zielvereinbarung auf Schadenersatz verklagt hatte ( Urteil vom 11.07.2023, Az. 2 Sa 150/22 ). |

    Chefarztvertrag des späteren Klägers regelt Tantiemenvereinbarung

    Der Arbeitsvertrag eines Chefarztes der Klinik für diagnostische und interventionelle Radiologie und Neuroradiologie enthielt u. a. Regelungen zur Tantiemenvereinbarung. Als Zielwert vorgesehen war eine erfolgsabhängige, nicht zusatzversorgungspflichtige Tantieme i. H. v. maximal 70.000 Euro:

     

    • Chefarztvertragsklausel zur Zielvereinbarung

    „Der Arzt erhält ferner eine erfolgsabhängige, nicht zusatzversorgungspflichtige Tantieme gem. der als Anlage 1 beigefügten Tantiemevereinbarung.

     

    Für die Berechnung der Tantieme nach Anlage 1 sind die gemeinsam durch kaufmännische Leitung und ärztliche Leitung der Klinik festgelegten Planzahlen für das Krankenhaus maßgebend. Das Betriebsergebnis der Klinik wird nach stets gleichbleibenden handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelt. Maßgebend ist das ebenfalls der Anlage 1 beigefügte Berechnungsschema.

     

    Soweit das Betriebsergebnis durch außerordentliche und einmalige Aufwendungen oder Erträge beeinflusst ist, deren Entstehen oder Höhe der Arzt nicht zu vertreten hat, ist das Betriebsergebnis um diese Positionen zu korrigieren. Zu diesem Zweck wird die Klinik dem Mitarbeiter einen Vorschlag unterbreiten, hinsichtlich welcher Positionen das Betriebsergebnis zu korrigieren ist. Eine einvernehmliche Regelung hierüber ist anzustreben. Die übrigen Zielgrößen für die Höhe der Tantieme sind in gleicher Weise um außerordentliche Einflüsse zu korrigieren. Kommt keine Einigung zwischen Arzt und Krankenhausträger zustande, entscheidet diese Frage der vom Unternehmen beauftragte Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter.

     

    Die Kriterien für die Tantieme werden von den Parteien spätestens bis zum 01.03. eines Kalenderjahres für das Kalenderjahr bzw. bei abweichendem Geschäftsjahr bis zum Ablauf des zweiten Monates des jeweiligen Geschäftsjahrs neu vereinbart. Wird eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht oder nicht fristgerecht erzielt, werden die Kriterien durch den Arbeitgeber im Rahmen billigen Ermessens bestimmt.“