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  • · Fachbeitrag · Körperschaftsteuer

    Forderungsverluste aus einer mittelbar über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gehaltene GmbH-Beteiligung

    Nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG sind Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung nicht abziehbar, wenn das Darlehen von einem zu mehr als einem Viertel an der Körperschaft beteiligten Gesellschafter gewährt wird. Streitig war, ob die über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gehaltene Beteiligung als unmittelbare Beteiligung zu rechnen ist.

     

    Sachverhalt und Entscheidung

    Die Klägerin, eine GmbH, war zu 2,02 % an einer vermögensverwaltenden KG beteiligt, die ihrerseits 100%ige Beteiligungen an zwei weiteren GmbHs hielt. Diesen hatte die KG Darlehen gewährt, die wegen Insolvenz uneinbringlich wurden. Die anteilig auf die Klägerin entfallenden Forderungsverluste erkannte das Finanzamt unter Verweis auf § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG nicht an. Für die 25 %-Grenze sei auf die KG als darlehensgewährende Alleingesellschafterin und nicht auf die mittelbare Beteiligungsquote der Klägerin abzustellen.

     

    Die Klage hatte vor dem FG Erfolg. Der Klägerin könne der Abzug der Forderungsabschreibungen nicht nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG versagt werden.

     

    Das FG vertrag die Auffassung, die Klägerin habe die Beteiligungsquote von 25 % nicht erreicht, da sie an den beiden Beteiligungsgesellschaften nur zu 2,02 % beteiligt gewesen sei. Mittelbare Beteiligungen seien „durchzurechnen“.

     

    Dass auf die mittelbare Beteiligungsquote abzustellen sei, ergibt sich zudem daraus, dass § 8b Abs. 3 KStG Regelungen zur Ermittlung des Einkommens von Körperschaften enthält. Daher könne Darlehensgeber i. S. d. Satzes 4 nur eine (mittelbar oder unmittelbar beteiligte) Körperschaft, nicht aber eine zwischengeschaltete Personengesellschaft sein.

     

    Ein anderes Ergebnis folge auch nicht aus § 8b Abs. 6 KStG, der eine entsprechende Anordnung der vorigen Absätze auf Mitunternehmerschaften anordnet. Denn bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft handelt es sich gerade nicht um eine Mitunternehmerschaft.

     

    Schließlich sei die KG auch nicht als eine der Klägerin nahestehende Person anzusehen, da die Klägerin nur zu 2,02 % und damit nicht ‒ wie von § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG gefordert ‒ zu mehr als einem Viertel beteiligt gewesen sei.

     

    Erläuterungen

    Die Klägerin war als Gesellschafterin im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, weil über vermögensverwaltende Personengesellschaften gehaltene Beteiligungen als unmittelbare Beteiligungen anzusehen sind. Dies ist darin begründet, dass die Personengesellschaft nicht selbst Schuldnerin der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer ist. Eine Beteiligung, die über eine vermögensverwaltende, nicht gewerblich geprägte Personengesellschaft gehalten wird, ist daher wegen § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO als „unmittelbare“ Beteiligung anzusehen (BFH-Urteil vom 18.5.21 I R 77/17). Anders ist es bei Mitunternehmerschaften i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, bei denen § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO eingeschränkt wird.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 48446654

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