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  • · Fachbeitrag · § 3c EStG

    Bestimmung der Beteiligungsquote i. S. d. § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG

    Fällt eine Personengesellschaft mit einem ihrer Tochter-Kapitalgesellschaft gewährten Darlehen aus, ist bei Berechnung der für die Anwendung des Teilabzugsverbots maßgeblichen Beteiligungsquote (§ 3c Abs. 2 Satz 2 EStG) nicht auf die darlehensgewährende Personengesellschaft, sondern auf die hinter der Personengesellschaft stehenden natürlichen Personen abzustellen. Dies hat das FG Münster aktuell entschieden.

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine KG, an der kapitalmäßig zwei weitere Personengesellschaften beteiligt sind. Die dahinterstehenden natürlichen Personen halten durchgerechnet jeweils weniger als 25 % der Anteile an der Klägerin. Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin zweier Kapitalgesellschaften, denen sie Darlehen gewährt hatte. Auf die Darlehensforderungen nahm sie Teilwertabschreibungen vor, auf die das Finanzamt das Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG anwandte, da die Klägerin an den Darlehensnehmerinnen jeweils zu mehr als einem Viertel beteiligt gewesen sei. Hiergegen wandte die Klägerin im Rahmen ihrer Klage ein, dass für die Beteiligungsquote auf den Steuerpflichtigen und nicht auf den Darlehensgeber abzustellen sei. Steuerpflichtige seien bei einer Personengesellschaft die Gesellschafter und nicht die Gesellschaft selbst.

     

    Entscheidung

    Das Finanzgericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Das Teilabzugsverbot, wonach Betriebsausgaben im Zusammenhang mit nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Einnahmen nur zu 60 % abgezogen werden dürften, gelte gemäß § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG zwar auch für Betriebsvermögensminderungen im Zusammenhang mit Darlehensforderungen, wenn das Darlehen von einem Steuerpflichtigen gewährt werde, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Stammkapital der darlehensnehmenden Körperschaft beteiligt gewesen sei.