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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen im Rahmen einer Verkaufskommission

    | Verkaufsfördernde Maßnahmen (Bewirtungsaufwendungen, Geschenke), die eine Konzerngesellschaft als Kommissionär im Vertriebsgebiet gegenüber ihren Kunden vornimmt, sind als Betriebsausgaben anzusehen. Für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit gilt § 4 Abs. 5 EStG entsprechend. |

     

    Hintergrund

    Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind, den Gewinn nicht mindern. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die Angaben Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen zu machen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).

     

    Eine Bewirtung i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist grundsätzlich jede Darreichung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr. Bei der Bewirtung muss es sich nicht um eine unentgeltliche Zuwendung entsprechend dem bürgerlich-rechtlichen Begriff der Schenkung handeln. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG können sich zwar tatbestandlich überschneiden, sind aber nicht miteinander verknüpft. Im Ergebnis ist der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG unabhängig von der Frage der Entgeltlichkeit/Unentgeltlichkeit eröffnet, soweit kein unmittelbar auf die Bewirtungsleistung bezogenes Entgelt verlangt worden ist.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall waren die Kosten der Bewirtung im Rahmen der Verkaufsaktivitäten, die unstreitig gegenüber Gästen aus dem Vertriebsgebiet der Steuer-pflichtigen und somit aus einem (auch) sie betreffenden geschäftlichen Anlass erfolgten, nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht abzugsfähig. Denn es handelte sich um eigene Aufwendungen, auch wenn der Steuerpflichtigen die Kosten gegenüber Konzerngesellschaften aus Anlass der eigenen Geschäftstätigkeit entstanden sind. Denn in ihrer Eigenschaft als Kommissionärin übte sie einen eigenen auf Gewinn ausgerichteten Geschäftsbetrieb aus, dessen Gewinn sich ‒ jedenfalls über die Kommissionsprovisionen ‒ nach erfolgreichen Geschäftsabschlüssen richtete. Dass die Steuerpflichtige mittels des Kommissionsvertrags zugleich überwiegend auf Rechnung der Kommittenten wirtschaftete, änderte nichts daran, dass sie eigene Geschäftsbeziehungen mit den Gästen in ihrem Vertriebsgebiet hatte oder erzielen wollte.

     

    Auch waren die Kosten für die über die Bewirtung hinausgehenden Geschenke (in Form der für die Gäste kostenfreien Teilnahme an den verschiedenen Veranstaltungen und den dort übergebenen weiteren Geschenken) Betriebsausgaben der Steuerpflichtigen und nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ebenfalls nicht abzugsfähig. Die erhaltenen Erstattungen der in- und externen Aufwendungen für die streitgegenständlichen Zuwendungen führten nicht zu durchlaufenden Posten. Vielmehr waren es Betriebsausgaben der Steuerpflichtigen, deren Abzugsfähigkeit an § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG zu messen war.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46492822

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