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  • · Fachbeitrag · Bewirtungskosten

    So gelingt der Betriebsausgabenabzug

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    Ob Bewirtungskosten ganz, teilweise oder gar nicht abzugsfähig sind, ist ein typisches Thema während einer Betriebsprüfung. Hat der Prüfer nichts zu beanstanden, prüft er meist die Bewirtungsaufwendungen und stellt dort Fehler fest. Denn der Abzug dieser Aufwendungen ist nicht ganz einfach und an viele Formalien gebunden. Nun hat auch das BMF die Spielregeln zu den Nachweiserfordernissen aktualisiert (BMF 30.6.21, IV C 6 ‒ S 2145/19/10003 :003). AStW informiert, worauf Sie in der Praxis achten müssen und welche Angaben erforderlich sind, damit der Prüfer auch mit den Bewirtungskosten zufrieden ist.

     

     

    Geschäftlich veranlasste Bewirtung nur zu 70 % abzugsfähig

    Bewirtungskosten sind eigentlich betrieblich veranlasst und deshalb in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die Kosten werden daher im handelsrechtlichen Jahresabschluss in voller Höhe als Aufwand behandelt. Steuerlich besteht hingegen eine Besonderheit. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG sind die Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Für geschäftlich veranlasste Bewirtungen ergibt sich daher regelmäßig ein maximaler Betriebsausgabenabzug von 70 % der Kosten. Die verbleibenden 30 % sind außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen. Keine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass, sondern eine allgemein betrieblich veranlasste und deshalb voll abzugsfähige Bewirtung, ist hingegen die ausschließliche Bewirtung von Mitarbeitern (R 4.10 Abs. 7 EStR).


    PRAXISTIPP | Bei geschäftlich veranlassten und nur zu 70 % abzugsfähigen Bewirtungen bleibt der volle Vorsteuerabzug bestehen, wenn die Aufwendungen angemessen sind und insgesamt nachgewiesen wurden, § 15 Abs. 1a S. 2 UStG.

      

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