· Fachbeitrag · § 32 EStG
Grundsätzliche Dauerwirkung der Arbeitssuchendmeldung eines volljährigen Kindes
Das Kindergeld für ein volljähriges arbeitssuchendes Kind, das das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist ab der Meldung als arbeitssuchend solange zu gewähren, bis entweder das Kind die Rücknahme der Meldung erklärt oder eine Pflichtverletzung begangen hat, die die Agentur für Arbeit zur Einstellung der Vermittlung berechtigt, längstens aber, bis die Agentur für Arbeit die Vermittlung wegen Arbeitssuche bestandskräftig durch Verwaltungsakt eingestellt hat. |
Sachverhalt
Im Streitfall lag für den Streitzeitraum eine Meldung des Kindes bei der Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG vor, weil der durch die Meldung des Kindes bei der Arbeitsagentur wirksam begründete Status als arbeitssuchend nicht in rechtswirksamer Weise nachträglich beendet wurde. Der Status des Kindes als bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist auch nicht aus sonstigen Gründen entfallen.
Entscheidung
Eine Pflichtverletzung des Kindes gem. § 38 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3, der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III, der die Agentur für Arbeit zur Einstellung der Arbeitsvermittlung berechtigte, lag nicht vor. Das Kind hatte zudem keine Löschung als arbeitssuchend beantragt. Deshalb musste das FG nicht entscheiden, wie die bisherige Rechtsprechung des BFH zu bewerten ist. Danach kann die Wirkung einer Arbeitssuchendmeldung auch ohne wirksame Einstellungsverfügung entfallen, wenn eine entsprechende Pflichtverletzung vorliegt. Offen bleibt damit auch, wie sich die Rechtsprechung zu der inzwischen vom BFH anerkannten Tatbestandswirkung einer Einstellungsverfügung verhält.
Fundstelle
- FG Hessen 18.7.24, 2 K 146/24 rkr., iww.de/astw, Abruf-Nr. 251947