· Fachbeitrag · Kindergeld
Wirkung der Meldung eines volljährigen Kindes als arbeitssuchend entfällt nicht aufgrund einer Erkrankung
Die Wirkung der Meldung eines Kindes, das das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Arbeitssuchender entfällt nicht aufgrund einer Erkrankung des Kindes. Die Dauer der Erkrankung kann bei der Tatbestandsvoraussetzung „Arbeitssuchender“ nicht gleichermaßen berücksichtigt werden wie bei der Tatbestandsvoraussetzung „in Berufsausbildung“. |
Grundsatz
Kindergeld für ein volljähriges Kind, welches noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, wird u. a. gewährt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist.
Sachverhalt und Entscheidung
Im Streitfall stand der Sohn der Antragstellerin nicht in einem Beschäftigungsverhältnis. Er hatte sich bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet. Die Arbeitssuchendmeldung ist von der Arbeitslosmeldung zu unterscheiden, da deren beider Status jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen haben:
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